Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauxtergebnisse durch das Kreis- 
amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1876. 
Die Steuerprineipalsumme für den Regierungsbezirk der Pfalz beträgt für das 
Jahr 1876 1°997,504 „X, wovon ein Steuerprocent auf 19,975 J—XI sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1876. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge 
und Beschlüsse des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Nachdem auf Grund des Budgets und Finanzgesetzes für die XIII. Finanzperiode 
die Gewährung von Dienstalterszulagen aus der Staatscasse für das Lehrpersonal an den 
Volksschulen auf die Dauer der ganzen Dienstactivität ausgedehnt worden ist, haben Wir 
die betreffende Position im Kreisbudget entsprechend erhöhen lassen. 
2. Dem wiederholt gestellten Antrage des Landraths, daß zur Führung der districtiven 
Aufsicht über die Volksschulen des Kreises sechs Schulinspectoren als selbstständige Beamte 
aufgestellt werden, die, mögen sie Theologen sein oder nicht, im ersten Falle jedenfalls nicht 
zugleich mit diesem Amte ein Pfarramt versehen können, vermögen Wir aus den im Land- 
raths-Abschiede vom 18. April 1875 entwickelten Gründen eine Folge nicht zu geben. 
Aber auch dem eventuellen Antrage des Landraths, daß jedenfalls für die Districte, in 
deren Hauptgemeinden confessionell gemischte Schulen bestehen, Districtsschulinspectoren ohne 
Pfarramt bestellt werden mögen, können Wir Unsere Genehmigung nicht ertheilen, da hiemit 
nicht die ausnahmsweise Aufstellung eines selbstständigen Laien= Schulinspectors für die con- 
fessionellen Schulen eines Bezirkes, sondern eine wesentliche Aenderung der districtiven Schul- 
aufsicht über mehr als den dritten Theil des Kreises ohne Berücksichtigung der confessionellen 
Unterschiede bezielt ist.
	        
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