Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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g. 6. 
8 Lhche I Die Taxen für Briefe und Schriftenpackete betragen im innern 
padete. Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den übrigen Ländern des Deutschen 
“ s der Reiches, dann mit Oesterreich-Ungarn und Luremburg, ohne Unterschied der 
Entfernung vom Aufgabeort bis zum Bestimmungsort: 
a) bis zu dem Gewichte von 15 Gramm einschließlich 
bei frankirter Absendung: 10 Pfennig, 
bei unfrankirter Absendung: 20 Pfennig oder 10 Neu- 
kreuzer ssterr.; 
b) bei einem Gewichte Üüber 15 bis 250 Gramm einschließlich 
bei frankirter Absendung: 20 Pfennig, 
bei unfrankirter Absendung: 30 Pfennig oder 15 Neu- 
kreuzer österr. 
II Für die im Orte der Aufgabepost selbst verbleibenden oder nach 
dem dazu gehörigen Landpostbezirke bestimmten Briefe, sowie für Briefe zwischen 
den Orten dieses Bestellungsbezirkes beträgt die Taxe 
bei frankirter Aufgabe — 3 Pfemig, 
bei unfrankirter Aufgabe — 10 Pfennig, 
im einfachen Satze, bei dem Gewichte von mehr als 15 bis 250 Gramm 
einschließlich 
bei frankirter Aufgabe — 5 Pfennig, 
bei unfrankirter Aufgabe — 20 Pfennig. 
III Ausfertigungen von öffentlichen Behörden oder solchen alleinstehenden 
Beamten, welche eine öffentliche Behörde repräsentiren, in Parteisachen oder porto- 
pflichtigen Dienstsachen, für welche das Porto bei der Abgabe von dem Em- 
pfänger zu bezahlen ist, werden jedoch im internen Verkehr von Bayern und 
im Verkehr mit den übrigen Deutschen Bundesstaaten nur mit der bei frankirter 
Absendung zu erhebenden Taxe belegt, wenn dieselben mit dem amtlichen Siegel 
verschlossen und auf der Adresse mit der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" 
versehen sind. In Ermangelung eines Dienstfiegels ist eine entsprechende Be- 
merkung mit der Unterschrift des Namens und des Amtscharakters des absendenden 
Beamten beizufügen. (Vgll. & 1 des Posttargesetzes vom 28 October 1871.)
	        
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