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Sache theils bder Mangel eines Bedurfnisses, theils die Rücksicht auf die confessionelle Mischung
der Bevölkerung des Kreises.
3. In Betreff des weiterhin gleichfalls wiederholt berührten Antrages bezüglich der pert-
dischen Verification der Maße und Gewichte und der hiefür zu entrichtenden Gebühren, welchen
Antrag die oberfränkische Handels= und Gewerbekammer vorausgehend in ihrem Jahresberichte
pro 1873 gestellt hatte, verweisen Wir auf §. 3 der Entschließung Unseres Staats-
ministeriums des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, vom 15. Mai
1875 Nr. 928, wodurch dieser Antrag die veranlaßte Verbescheidung gefunden hat.
4. Anläßlich der vom Landrathe wiederholt gestellten Bitte um Errichtung einer In-
dustrieschule und eines Realgymnasiums im Kreise Oberfranken werden Wir durch Unser
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten die geeigneten Er-
hebungen pflegen und nach dem Ergebnisse derselben die veranlaßten weiteren Einleitungen
treffen lassen.
5. Dem von der Handels- und Gewerbekammer für Oberfranken in ihrem Jahres-
berichte pro 1874 gestellten und von dem Landrathe vertretenen Antrage: für die Staats-
waldungen das Abpflücken der Preißelbeeren, vor dem 1. September jeden Jahres zu ver-
bieten, und auch für die Heidelbeeren, entsprechend der Zeit ihrer Reife, einen Termin festzu-
setzen, vor welchem sie nicht gepflückt werden dürfen, wird die veranlaßte Würdigung zu Theil werden.
6. Auf den von der Handels= und Gewerbekammer für Oberfranken geäußerten und
von dem Landrathe getheilten Wunsch, daß dem Hausirhandel und den Wanderlagern auf
gesetzlichem Wege gesteuert werden wolle, erwidern Wir dem Landrathe, daß die geeignete
Regelung der bezüglichen Verhältnisse schon seither Gegenstand der eingehendsten Erwägung
war und daß dieselbe auch in der Folge mäöglichste Beachtung finden wird. Hinsichtlich der
Wanderlager verweisen Wir im Besonderen auf die Entschließung Unseres Staatsmini-
steriums der Finanzen vom 14. Juli 1876 Nr. 10154 (Finanz-Ministerialblatt Nr. 19
S. 141), wodurch eine entsprechende Besteuerung derselben gesichert sein wird.
7. Dem Antrage des Landrathes, daß seine Einberufung künftig zu einem früheren Zeit-
punkte, als seither, erfolgen möge, können Wir eine Berücksichtigung nicht angedeihen lassen,
da der gegenwärtig übliche Zeitpunkt für Einberufung der Landrathsversammlungen lediglich
eine geschäftlich unvermeidliche Folge der Vereinigung des Verwaltungsjahres mit dem Kalender-
jahre ist. «