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o. Unfrankirte
Briesposisend-
ungen.
Größe der Toxe sämmtliche dafür zu verwendende Marken auf der Adreßseite
ohne Beeinträchtigung der Deutlichkeit der Aufschift nicht angebracht werden
können.
VII Bereits verwendete Freimarken dürfen nicht wieder gebraucht werden.
Die Wiederverwendung bereits gebrauchter Freimarken unterliegt gemäß K. 27 des
Postgese tzes einer Geldstrafe im vierfachen Betrage des defraudirten Porto, niemals
jedoch unter dem Betrage von drei Mark.
VIII Ist zu der Vermuthung Grund gegeben, daß die verwendeten Frei-
marken nachgemacht seien oder durch Auslöschen des Entwerthungszeichens den
Anschein ungebrauchter erhalten haben, so werden die damit beklebten Briefe
einer näheren Prüfung zur weiteren Verfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen
unterzogen.
IX Beschädigte oder sonst wie unbrauchbar gewordene Franco-Couverts
werden gegen Entrichtung der Herstellungskosten umgetauscht.
X Flür die in Bayern aufgegebenen Briefpostsendungen können nur bayerische
Briefmarken in Berwendung kommen.
XI Werden Briefe mit Freimarken oder Franco-Couverts eines anderen
Postgebietes in Boyern zur Aufgabe gebracht, so werden solche Briefe als un-
frankirt behandelt und die verwendeten Freimarken rc. als unglltig bezeichnet;
dagegen wird dem Empfänger einer aus einem andern Postgebiete nach Bayern
eingehenden, mit bayerischen Freimarken beklebten Briefpostsendung der Werth
dieser Marken vergütet, bezw. von demselben bei der Zustellung nur soviel ein-
Pehoben, als die nach dem Satze für unfrankirte Briefe treffende Taxe den Werth
der vertwendeten Freimarken übersteigt.
XII Eine Ausnahme davon machen die zurückgehenden Rückanworten der
nicht in Bayern aufgegebenen Postkarten mit vorausbezahlter Rückantwort
(vergl. K. 11).
KS. 8.
1 Unfrankirte Brefpostsendungen, für welche die Entrichtung der Tare
dem Empfänger überlassen werden will, werden auf der Adreßseite handschriftlich
mit der Taxre bezeichnet, welche dafür bei der Abgabe zu entrichten ist.