Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

  
  
  
  
  
  
  
K 49 743 
Festgesetzter 
Cap. 8. Vortrag. Betrag. 
Uebertrag 47767 58 
III. Titl. 2. Gehaltsergänzungszuschüsse: 
a) nach bisheriger Bewilligung zum Vollzuge des Schuldotations- 
gesetzes vom 10. November 1861 . 60030 — 
b) zur Aufbesserung des unzureichenden Einkommens des gesamm- 
ten Lehrerpersonals in der bisheriger Weise und zur Gewährung 
einer Zulage von je 90 X an alle Verweser und weltlichen 
Lehrerinnen, sowie alle Schulgehilfen aus Centralfonds 153000 — 
Jc) zur weiteren Aufbesserung des Lehrer-Einkommens in den 
in Art. III. Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten 
Gemeinden und zw. den wirklichen Schullehrern auf 850 J/4, 
den Schulverwesern auf 680 „X aus Kreisfonds 53200 — 
d) zur Aufbesserung des Minimaleinkommens der Lehrer in den 
in Art. III. Abs. 2 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten 
Gemeinden auf 950 JM aus Kreisfonds 6300 84 
e) zur Erhöhung der Schulgehilfengehalte vielmehr der Natural 
Verpflegungs-Aversen mit je 108 s aus Kreisfonds 16115 — 
Titl. 3. Zur Gewährung von Dienstalters-Quin- « 
quennalzulagen 
4 90 JX für die wirklichen Schullehrer und à 45 X für 
die ständigen Verweser und weltlichen Lehrerinnen 307595 — 
Titl. 4. Beiträge zur Haltung von Schulgehilfen 11700 — 
Titl. 5b. Besondere Remunerationen und Unterstütz- 
ungen für das active Lehrerpersonal 4500 — 
" Latus!] 660208 42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.