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4. Dem vom Landrath gestellten Antrage auf Bestimmung einer Tagesdiät von 9 /7
für die Districtsschulinspectoren und Erhöhung der betreffenden beiden Positionen auf im
Ganzen 12,000 „X ertheilen Wir unter der Voraussetzung Unsere Genehmigung, daß zur
Deckung des dadurch entstehenden Mehrbedarfes die Staatsfonds nicht in Anspruch genommen
werden.
5. Den vom Landrathe gefaßten Beschlüssen in Betreff der Aufstellung eines dritten
Kreisschulinspectors und der Errichtung einer Präparandinnenschule in Verbindung mit dem
Kreislehrerinnen-Seminare zu München haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt
und verweisen in dieser Beziehung auf die Entschließungen Unseres Staatsministeriums des
Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten vom 16. und 17. Januar l. Is. Nr. 531
und Nr. 642.
6. Wir genehmigen, daß nach Antrag des Landrathes für Vornahme außerordentlicher
Visitationen durch die Kreisschulinspectoren eine eigene Position mit 1542 4¾ 86 J in das
Kreisbudget eingestellt werde.
7. Nachdem die Beiträge aus fundationsmäßigen Reichnissen des Staatsärars für
Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten der weiblichen Jugend künftighin direct an die ein-
schlägigen Institute entrichtet werden, haben Wir die fragliche Position aus dem Kreisbudget
absetzen lassen.
Z. Der Bitte des Landrathes um Gewährung der staatlichen Alters-Zulagen für die
Hauptlehrer an den gewerblichen Fortbildungsschulen mit Tagescurs vermögen Wir nicht zu
entsprechen, da nach den budgetmäßigen Bestimmungen die zum Zwecke der Dienstalterszulagen
bewilligten Staatsfonds nur für das Lehrerpersonal an den Volksschulen verwendet werden
dürfen.
9. Dem wiederholt gestellten Antrage des Landrathes wegen Uebernahme der Ausgaben
für die mit Gymnasialclassen verbundene Lateinschule zu Burghausen auf Staatsfonds haben
Wir bei der Genehmigung der Aufstellung des Staatsbudgets für die gegenwärtige Finanz-
periode im Hinblicke auf die allgemeine Finanzlage nicht stattgeben können. Diese Latein-
schule, deren Eigenschaft als einer Kreisanstalt durch die Anfügung von Gymnasialclassen nicht
ohne Weiteres aufgehoben wurde, ist deßhalb in Gemäßheit des Art. IV des Gesetzes vom
23. Mai 1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten und die Bildung
der Kreisfonds betreffend, wie bisher auf Kreisfonds zu erhalten.
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