Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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4. Dem vom Landrath gestellten Antrage auf Bestimmung einer Tagesdiät von 9 /7 
für die Districtsschulinspectoren und Erhöhung der betreffenden beiden Positionen auf im 
Ganzen 12,000 „X ertheilen Wir unter der Voraussetzung Unsere Genehmigung, daß zur 
Deckung des dadurch entstehenden Mehrbedarfes die Staatsfonds nicht in Anspruch genommen 
werden. 
5. Den vom Landrathe gefaßten Beschlüssen in Betreff der Aufstellung eines dritten 
Kreisschulinspectors und der Errichtung einer Präparandinnenschule in Verbindung mit dem 
Kreislehrerinnen-Seminare zu München haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt 
und verweisen in dieser Beziehung auf die Entschließungen Unseres Staatsministeriums des 
Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten vom 16. und 17. Januar l. Is. Nr. 531 
und Nr. 642. 
6. Wir genehmigen, daß nach Antrag des Landrathes für Vornahme außerordentlicher 
Visitationen durch die Kreisschulinspectoren eine eigene Position mit 1542 4¾ 86 J in das 
Kreisbudget eingestellt werde. 
7. Nachdem die Beiträge aus fundationsmäßigen Reichnissen des Staatsärars für 
Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten der weiblichen Jugend künftighin direct an die ein- 
schlägigen Institute entrichtet werden, haben Wir die fragliche Position aus dem Kreisbudget 
absetzen lassen. 
Z. Der Bitte des Landrathes um Gewährung der staatlichen Alters-Zulagen für die 
Hauptlehrer an den gewerblichen Fortbildungsschulen mit Tagescurs vermögen Wir nicht zu 
entsprechen, da nach den budgetmäßigen Bestimmungen die zum Zwecke der Dienstalterszulagen 
bewilligten Staatsfonds nur für das Lehrerpersonal an den Volksschulen verwendet werden 
dürfen. 
9. Dem wiederholt gestellten Antrage des Landrathes wegen Uebernahme der Ausgaben 
für die mit Gymnasialclassen verbundene Lateinschule zu Burghausen auf Staatsfonds haben 
Wir bei der Genehmigung der Aufstellung des Staatsbudgets für die gegenwärtige Finanz- 
periode im Hinblicke auf die allgemeine Finanzlage nicht stattgeben können. Diese Latein- 
schule, deren Eigenschaft als einer Kreisanstalt durch die Anfügung von Gymnasialclassen nicht 
ohne Weiteres aufgehoben wurde, ist deßhalb in Gemäßheit des Art. IV des Gesetzes vom 
23. Mai 1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten und die Bildung 
der Kreisfonds betreffend, wie bisher auf Kreisfonds zu erhalten. 
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