Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

58. 
e. Briespostsen- 
dungen, welche bei 
der Aufgabe fran- 
kirt werden müssen. 
Postkarten. 
& 10. 
1 Bel der Aufgabe müssen frankirt werden: 
a) die Sendungen von Privaten an Stellen, Behörden und Aemter in 
und außerhalb Bayern, 
die Sendungen von Unterbehörden in Bayern an die vorzesetzten 
Stellen in Parteisachen, 
die portopflichtigen Sendungen bayerischer Behörden an Behbrden 
der übrigen deutschen Staaten, 
4) alle Sendungen nach jenen Staaten des Auslandes, nach welchen 
die Cerrespondenz von den betreffenden fremden Posten nach Maßgabe 
der desfallsigen besonderen Vertragsbestimmungen nur frankirt 
übernommen wird. 
b 
20 
— 
G. 11. 
I1 Postkarten werden den Briefen gleichgeachtet. Die Vorderseite der 
Postkarte ist für die Adresse bestimmt Die Rückselte kann zu schriftlichen Mit- 
theilungen benützt werden. Die Adresse und die Mittheilung können mit Dinte, 
Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden, nur muß die Schrift haften 
und deutlich sein. Die Formulare können auch zu Aufschriften für Packete ver- 
wendet werden. 
II Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. 
III. Die Postkarten unterliegen dem Frankirungszwange. 
IV Für Postkarten mit Rückantwort muß auch für die Rückantwort das 
Porto vorausbezahlt werden. 
V Die Gebühr für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung 
pro Stück 5 Pfennig, im Localverkehr 3 Pfennig. 
VI Für Postkarten mit bezahlter Rückantwort kommt der Satz von 
10 Pfennig, im Loealverkehr von 6 Pfennig in Anwendung. 
VII Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige 
Rückgabe an den Absender nicht möglich ist, werden nicht abgesandt. 
VIII Formulare zu den Postkarten können bei allen Post anstalten bezogen
	        
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