Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

über 250 — 500 Gramm einschließlich 10 Pfennig 
„ 500—1000 „ „ 20 „ 
III Unter Drucksachen sind alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, 
photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format 
und ihrer fonstigen Beschaffenhelt zur Beförderung mit der Briespost geeignete 
Gegenstände einschließlich gebundener oder brochirter Bücher begriffen, solche 
Schriftstücke jedoch davon ausgenommen, welche mittelst der Copirmaschine oder 
mittelst Durchdruck oder mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellt sind. 
IV Größere Rollen mit buchhändlerischen Werken eignen sich nicht zur 
Versendung als Drucksachen. 
V Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter Streif= oder 
Kreuzband oder umschnürt oder in einen offenen Umschlag gelegt oder aber in 
einfacher Art zusammengefaltet aufgegeben werden; das Band (Verschnürung) 
muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des 
Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung als Drucksachen gestattet 
ist, erkannt werden kann. 
VI. Zur Versendung von Drucksachen bis zu dem Gewichte von 50 Gramm 
werden von der Post auch gestempelte Streifbänder mit der Taxe von 3 Pfennig 
in Vorrath gehalten und bei den Postanstalten in Bogen zu 10 Stück gegen 
Entrichtung des Tarbetrages zu 30 Pfennig und der Herstellungskosten von 
4 Pfennig für jeden Bogen abgegeben. 
VII Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, 
Preiscourante, Familien-Anzeigen u. dergl. enthaltend) allein bestehen. Dieselben 
müssen jedoch die Form von Postkarten oder Bücherbestellzetteln haben und auf 
der Vorderseite lediglich die Angabe der Adresse enthalten. 
VIII. Mehrere Drucksachen dürfen unter einem Bande versendet werden, 
sofern die einzelnen Gegenstände nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen 
Adreßumschlägen versehen sind. 
IX Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf 
der Sendung selbst angebracht sein; der Sendung kann auch eine innere, mit der 
äußeren übereinstimmende Adresse beigesetzt sein. 
X Außerdem darf noch auf dem Bande oder auf der Sendung selbst
	        
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