Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 29. März d. Is. (Seite 191) wird in der An- 
lage ein Nachtragsverzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90, 
Theil I. der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Berlin, den 2. October 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Eck. 
Uachtrags- Verzeich uilf 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Befähigung für den ein jährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
  
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährigr, erfolgreiche Besuch der zweiten Classe zur Darlegung 
der wissenschaftlichen gefähigung genügt. 
(a. Gymnafsten.) 
b. Realschulen erster Ordnung. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Die Andreasschule zu Berlin (Verzeichniß vom 19. Januar d. Is. — Seite 41 — unter B. c. I. 1) 
Die Realclassen des Gymnasiums zu Guben (ebenda unter A. a. I. 41). 
Provinz Hannover. 
Die Realschule zu Celle (bisher höhere Bürgerschule, ebenda unter C. a. aa. I. 25) 
6 II. Großherzogthum Hessen. 
Die Großherzogliche Realschule zu Darmstadt (ebenda unter B. b. IV. 4). 
III. Freie Hansestadt Bremern. 
Die Realschule zu Vegesack (ebenda unter B. b. XI. 3).
	        
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