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Erhebung in den Freiherrnstand.
Seine Majestät der König haben
unter'm 22. August ds. Is. aus Selbsteigener
Bewegung geruht, den erblichen Reichsrath
der Krone Bayern Julius von Niethammer
in wiederholter Anerkennung der Verdienste,
welche sich derselbe durch seine unermüdete und
erfolgreiche Förderung des landwirthschaftlichen
Vereinswesens erworben hat, mir seinen beiden
Söhnen Ludwig und Friedrich von
Niethammer in den erblichen Freiherrn-
stand des Königreiches zu erheben.
Hniglich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Decorationen.
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom
26. September lfd. Is. allergnädigst bewogen
gefunden, dem kgl. Oberststallmeister Grafen
von Holnstein die Bewilligung zur An-
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner
Majestät dem Könige von Württemberg ver-
liehenen Großkreuzes des k. württembergischen
Friedrichsordens und des von Seiner König-
lichen Hoheit bem Großherzoge von Baden
verliehenen Großkreuzes des großherzoglich
badischen Ordens des Zähringer Löwen, dann
unter'm 2. October d. Is. dem k. Haus-
hofmeister und Herold des k. Hausritterordens
vom heiligen Hubertus, Friedrich Zanders
in München, die Bewilligung zur Annahme
und zum Tragen des ihm von Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Baden
verliehenen Ritterkreuzes II. Classe des letzt-
genannten Ordens zu ertheilen.
Königlich portugiesisches Consulat in
UMürnberg.
Seine Majestät der König haben
mit Allerhöchstem Signate vom 24. Septem-
ber l. Is. allergnädigst zu genehmigen geruht,
daß der zum Consul für das Königreich Por-
tugal in Nürnberg ernannte Kaufmann Anton
Buchmann in dieser dienstlichen Eigenschaft
anerkannt werde.