Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Erhebung in den Freiherrnstand. 
Seine Majestät der König haben 
unter'm 22. August ds. Is. aus Selbsteigener 
Bewegung geruht, den erblichen Reichsrath 
der Krone Bayern Julius von Niethammer 
in wiederholter Anerkennung der Verdienste, 
welche sich derselbe durch seine unermüdete und 
erfolgreiche Förderung des landwirthschaftlichen 
Vereinswesens erworben hat, mir seinen beiden 
Söhnen Ludwig und Friedrich von 
Niethammer in den erblichen Freiherrn- 
stand des Königreiches zu erheben. 
  
Hniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Decorationen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
26. September lfd. Is. allergnädigst bewogen 
gefunden, dem kgl. Oberststallmeister Grafen 
von Holnstein die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Majestät dem Könige von Württemberg ver- 
liehenen Großkreuzes des k. württembergischen 
Friedrichsordens und des von Seiner König- 
lichen Hoheit bem Großherzoge von Baden 
verliehenen Großkreuzes des großherzoglich 
badischen Ordens des Zähringer Löwen, dann 
unter'm 2. October d. Is. dem k. Haus- 
hofmeister und Herold des k. Hausritterordens 
vom heiligen Hubertus, Friedrich Zanders 
in München, die Bewilligung zur Annahme 
und zum Tragen des ihm von Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Baden 
verliehenen Ritterkreuzes II. Classe des letzt- 
genannten Ordens zu ertheilen. 
  
Königlich portugiesisches Consulat in 
UMürnberg. 
Seine Majestät der König haben 
mit Allerhöchstem Signate vom 24. Septem- 
ber l. Is. allergnädigst zu genehmigen geruht, 
daß der zum Consul für das Königreich Por- 
tugal in Nürnberg ernannte Kaufmann Anton 
Buchmann in dieser dienstlichen Eigenschaft 
anerkannt werde.
	        
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