K 52. 791
Zur Färderung der zu treffenden Vertheilung auf die Regierungs= und Verwaltungs-
Bezirke sind die commandirenden Generale ermächtigt, Generalstabsofficiere zeitweilig an die
Regierungssitze zu beordern.
S. 11.
Beim Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Verwaltungsbezirkc der gesammte
nach §. 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Contingent wird
ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsmitteln vergütet.
Dem gemeinschaftlichen Ermessen der Kreisregierungen und der Generalcommandos bleibt
überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Muste-
rung und demnach die Aushebung ohne vorhergehende Musterung anzuordnen.
§. 12.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Verwaltungsbezirke in
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde
enthalten darf.
Für Aushebungsbezirke, welche aus unmittelbaren Städten bestehen, wird in der Regel
eine Eintheilung in Musterungsbezirke nicht erforderlich sein; solche Aushebungsbezirke sind
dann zugleich als Musterungsbezirke im Sinne gegenwärtiger Vorschriften zu betrachten.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte (Sammel-
plätze) in denselben crfolgt durch den Vorstand der Districtsverwaltungsbehörde
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde stattfinden
soll (§. 23), in der Regel nicht zu wählen.
g. 13.
Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Districtsausschuß (in unmittelbaren Städten
durch den Magistrat) eine Musterungs-Commission gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Es sollen hiezu nur solche Männer gewählt werden, die das allgemeine Vertrauen ge-
nleßen und zugleich eine gewisse Kenntniß der an Militärpferde zu stellenden Anforderungen
besitzen; aus letzterem Grunde wird es sich empfehlen, hiebei, wo möglich auf Personen zu
rücksichtigen, die früher bei berittenen Truppen gedient haben.