Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

m 
6 
794 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Officieren, Militärärzten oder Beamten 
des inactiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aushebung zurück- 
gelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine 
zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
Den Pferdebesitzern wird eine Vergütung der Reise= und Transportkosten für die Vor- 
führung der Pferde zur Musterung und beziehungsweise Aushebung nicht geleistet. 
§. 20. 
Die Districtsverwaltungsbehörde hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung 
der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen 
Polizeimannschaften (Gendarmen, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. 
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung 
zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Commission 
die fehlenden zu bezeichnen. 
§. 21. 
Die Musterungs-Commission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage auf 
dem Sammelplatze des Bezirks (Musterungsort) pünktlich zu erscheinen und nach Auleitung 
der Anlage B. eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegs- 
brauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National nach 
Anlage C. bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen. 
Aus demselben hat die Commission das Contingent des Bezirks und außerdem auf je 
3 Pferde des Contingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten Pferde 
sind in dem Nationale speciell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Vorstand der Districts- 
Verwaltungsbehörde zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten 
der Aushebungscommission an dem (nach §. 18 und 19) vom Vorstand der Distritsverwal- 
tungsbehörde bestimmten Tage vorzuführen. 
Der Regierungspräsident kann im Einvernehmen mit dem commandirenden Genecral 
anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.