M 52. 795
sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs-
Commission vorzuführen sind.
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich
nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes sofort her-
beizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen.
§. 22.
Das leitende Mitglied der Musterungs-Commission hat dem Vorstand der Districts-
Verwaltungs-Behörde nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben Bericht
zu erstatten.
g. 23.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Ver-
waltungs-Bezirk (Lieferungs-Verband) der Regel nach einen Aushebungs-Bezirk.
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die
Höhe des zu stellenden Contingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch den
Regierungs-Präsidenten im Einvernehmen mit dem commandirenden General in zwei oder
mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt werden.
Der Regierungs-Präsident bestimmt schon im Frieden im Einvernehmen mit dem com-
mandirenden General, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungs-
Bezirk stattfindet.
Am 3., spätestens am 4. Mobilmachungstage hat an allen Pferde-Aushebungs-Orten
die Pferde-Aushebung zu beginnen.
8. 24.
Für jeden Aushebungs-Bezirk wird eine Aushebungs-Commission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1) dem Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde oder dessen gesetzlichen Vertreter
als Civil-Commissär,
2) einem vom commandirenden General zu ernennenden Officier als Militär-Commissär,
dem ein zweiter Officier beigegeben werden kann.
126“