Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Durch die Veräußerung eines solchen Pferdes wird die Verpflichtung des Lieferungs- 
Verbandes zur allenfallsigen sofortigen Nachgestellung bis zur 3%% der unmittelbar zu stellenden. 
Quote nicht geändert. 
8. 28. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Commissär geleitet wird, ist nur der Werth 
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu fassen und von der Preissteigerung 
in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungs-Commission besonders seine Taxe an, welche 
in die betreffende Colonne des Nationale C (§. 27) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort be- 
kanut gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet die 
den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der Ab- 
schätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
§. 29. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers versehen sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
gutem Hubbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte die 
Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den in 
diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch 
entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Commissär zu veranlassen. 
F. 30. 
Mit Rücksicht auf das Interesse der Landwirthschaft sollen die Aushebungs-Commissionen 
befugt (aber nicht verpflichtet) sein, den Besitzern sehr hoch taxirter Pferde, insbesondere edler
	        
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