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Zuchtstuten, die Gestellung anderer, im Werthe geringerer, kriegsbrauchbarer Pferde zu ge-
statten, vorausgesetzt jedoch, daß der Ersatz am Aushebungsort noch vor Abschluß des Aus-
hebungsgeschäftes geleistet wird.
S. 31.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär-
Commissär statt.
Derselbe läßt sie auf der linken Seite des Halses hart unter dem Mähnenkamm mit
dem für Mobilmachungspferde vorgeschriebenen Brand (WP) und mit einer sogenannten
Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name
des Verwaltungsbezirkes angegeben ist.
§. 32.
In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo nach Vereinbarung des betreffenden General-
Commandos mit der Kreisregierung Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft
werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige
der Mobilmachungspferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der Pferde
festgesetzten entsprechend.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren ab-
zunehmen, indem hierzu der Commission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An
die Zusammenstellung der Gespanne ist die Commission nicht gebunden und kann auch hinsicht-
lich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen
der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen.
Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage C eingetragen.
Aulage E enthält die Bestimmungen über die Beschaffenheit der an Fahrzeuge und Ge
schirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage 7 ist die
Tapverhandlung aufzunehmen. *
8. 33.
Das Generalcommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transport-
Commandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Commandos von den Truppen