„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Zahl von
geschrieben
.... Pferden mit
einer Gesammttare . M
geschrieben
Mark richtig abgeliefert worden st, bescheinigi
(Ort und Datum.)
Die Aushebungs-Commission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxratoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene Nationale ist vom Civil-Commissär als Beleg
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Eigenthümer
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Commissär über die ihnen zustehenden Tar-
summen Anerkenntnisse nach dem Formular G.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§. 32) eingetragen sind, und die
Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichnis, als Liquidationsbeleg beizufügen ist.
F. 35.
Der Civil-Commissär sendet die Liqguidation über die abgenommenen Pferde, ferner
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten
(§. 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belegen
nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens binnen 8 Tagen an die Regierungen
(Kammer der Finanzen).
Lettere stellen die Kosten fest und ertheilen die zur Zahlung der Beträge für Rechnung
der General-Kriegscasse erforderliche Anweisung.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieserung
der Anerkenntnisse und Quittungsleistung bei der zu bezeichnenden k. Cassa, sobald derselben
durch Vermittlung der k. Kreiscassa die aus den bereitesten Beständen der General-Kriegs-
Cassa zu entnehmenden Mittel verfügbar gestellt sind.
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