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Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein be-
kundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die
Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß erstere
dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der andere
unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschliesen
würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann.
Bei der auf Grund des Kriegsleistungs= Gesetzes stattgefundenen Aushebung haftet der
letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen
nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine
Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines ausgehobenen Pferdes und die Rückforderung des ge-
zahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den
Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung
in Kraft.