Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Mb2. 
8. 7 
Sind ausgehoben als Taxe der ausgehobenen Pferde. 
9 6 9 itisbetra 
2 8 Fur 4.2 urchschnittsbetrag 
welchee 
Pferde Tarxator8Zahlen Worten 
4□□ Mark. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
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1. 
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In den Rubriken zu 9 werden 
Beträge von einer halben Mark 
und darüber für eine volle 
Mark gerechnet, Beträge unter 
einer halben Mark bleiben 
außer Ansatz. 
Reservepferde sind nicht in 
das Nationale der ausgeho- 
benen Mobilmachungs-Pferde 
aufzunehmen, sondern in be- 
sonderen Nationalen zu ver- 
zeichnen. 
r den für die MusterungeCommissionen abzudruckenden Blanquets lautet die Ueber- 
schrift der Rubrik 
die Rubrik 
„Sind ausgewählt als= 
In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind (K. 33), ist nur 
Durchschnittsbetrag in Zahlen“ 
der Colonne 9 auszusüllen. — 3
	        
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