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Anage E. (zu §. 32.)
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fabrzeuge und
Geschirre nebst Zubehör.
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von starker
Construction und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, so daß sie mit
dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder sollen nicht unter 1 Meter
und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reifen umgeben sein. Die Breite der Felgen
soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über 12 Centimeter betragen. Geleisbreite landes-
üblich, Hemmschuh (bzw. Hemmvorrichtung) wünschenswerth. Die Wagen müssen einen Lang-
baum, eine abnehmbare Wagen-Deichsel, eiserne oder stählerne Achsen und eine bewegliche
Hinterbracke haben. Die Deichselspitze soll mit einem Beschlag versehen sein, der das Vor-
legen von Vorderpferden ermöglicht. Es sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem
Leder daran sein.
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus starkem,
bis an den oberen Leiterbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und hinten geschlossen
mit Spriegeln, (Sperrhölzern) über den Leitern und mit einem Sitzbrett bzw. Bocksitz für
den Fahrer versehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens 2,25 Kubikmeter betragen.
2) Die Geschirre, nach Landessitte Kummt= oder Sielen-Geschirre, sollen zweispännig,
haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von Hanf oder Zugketten, Kreuzleinen
von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengeschirre sollen Halskoppeln haben. — Halfter
mit starken, mit Zügeln versehenen Trensengebissen zum Ginknebeln, für jedes Pferd eine
Halsterkette.