Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

N 56. 
837 
8. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und 
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 2. November 1876. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
Staatodienst-Machrichten. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 3. November l. Is. allergnä- 
digst bewogen gefunden, vom 16. November 
I. Is. an: 
I. den Geheimen Haus= und Staats-Archivar, 
Geheimen Hofrath und ordentlichen Pro- 
fessor der Universität München, Dr. Jo- 
hann Michael von Söltl, seinem aller- 
unterthänigsten Ansuchen entsprechend, auf 
Grund des §. 22 lit. B und C der IX. Bei- 
lage zur Verfassungsurkunde in seiner Eigen- 
schaft als Geheimer Haus= und Staatsar- 
chivar unter huldvoller Anerkennung seiner 
langjährigen, treuen und ersprießlichen 
Dienstleistung in den wohlverdienten Ruhe- 
stand zu versetzen; 
II. die hiedurch in Erledigung kommende Stelle 
des k. Geheimen Haus= und Staatsarchi- 
vares dem Reichsarchivs-Assessor Dr. Ludwig 
Rockinger, unbeschadet seiner Eigenschaft 
als Ehrenprofessor der Universität München, 
zu verleihen; 
III. bis auf weiteres dem k. Geheimen Staats- 
archive statt eines Geheimen Registrators 
einen weiteren Secretär beizugeben und 
diese Stelle dem Praktikanten im allgemeinen 
Reichsarchive, Max Neudegger, in pro- 
visorischer Diensteigenschaft zu verleihen. 
  
Königlich Allerhöchste Penehmigung zur 
Annahme einer fremden Decoration. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, dem k. 
Kämmerer und General-Intendanten Carl 
Freiherrn von Perfall die Bewilligung zur 
Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Majestät dem Könige von Schweden und 
Norwegen verliehenen Commandeur-Großkreuzes 
des kgl. schwedischen Nordstern-Ordens zu 
ertheilen.
	        
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