Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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gehören auch die nach §. 1 der Verordnung vom 5. November 1869, die Cautionen der 
Steuer= und Gemeinde-Einnehmer, dann der besonderen Einnehmer der Gemeinden und 
örtlichen Stiftungen in der Pfalz betreffend (Regierungsblatt S 2019), zu errichtenden 
Cautionen der Steuer= und Gemeinde-Einnehmer, dann die im Interesse des Aerars zu 
leistenden Cautionen der Hypothekenbewahrer in der Pfalz. 
8. 2. 
Die nach den bisherigen Normen in fixen Größen der Guldenwährung bestimmten 
Amtsbürgschaften, sowie die Einnahms= oder Verwaltungssummen, nach denen die Cautions= 
classen bemessen sind, werden in der Art festgesetzt, daß an die Stelle eines Guldens zwei 
Mark treten. 
8. 3. 
Ergeben sich bei dieser Umrechnung oder bei der Regulirung der Cautionen der Steuer- 
und Gemeinde-Einnehmer, dann der Hypothekenbewahrer in der Pfalz Cautionsbeträge, welche 
durch 200 nicht theilbar sind, so werden dieselben, wenn der verbleibende Bruchtheil die 
Hälfte von 200 erreicht, auf den nächst höheren, anderen Falles auf den nächst niedrigeren 
durch 200 theilbaren Betrag abgerundet. 
F. 4. 
Mittellosen Beamten, welche nach §. 32 der Verordnung vom 19. Februar 1819, die 
Wieder-Einführung der Amtsbürgschaften betreffend (Regierungoblatt S. 865), die Cautionen 
durch Gehaltsabzüge aufrecht machen dürfen, ist die fristenweise Erlage von Staatspapieren 
gestattet. 
Zu diesem Behufe werden die Gehaltsabzüge von den Cassen, welche die Besoldung der 
cantionspflichtigen Beamten verrechnen, angesammelt und, sobald sie die Höhe von 200 Mark 
erreichen, zum Ankaufe einer Staatsobligation von gleichem Nominalwerthe verwendet. 
Eine Verzinsung der baar angesammelten Cautionsraten findet nicht statt. 
8. 5. 
Jene Beamte, welche eine Amtsbürgschaft nach den bisherigen Bestimmungen ganz oder 
zum Theil aufrecht gemacht haben, sind zur Cautionsumwandlung nach §§. 1—4 unter nach- 
stehenden Modalitäten verpflichtet:
	        
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