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gehören auch die nach §. 1 der Verordnung vom 5. November 1869, die Cautionen der
Steuer= und Gemeinde-Einnehmer, dann der besonderen Einnehmer der Gemeinden und
örtlichen Stiftungen in der Pfalz betreffend (Regierungsblatt S 2019), zu errichtenden
Cautionen der Steuer= und Gemeinde-Einnehmer, dann die im Interesse des Aerars zu
leistenden Cautionen der Hypothekenbewahrer in der Pfalz.
8. 2.
Die nach den bisherigen Normen in fixen Größen der Guldenwährung bestimmten
Amtsbürgschaften, sowie die Einnahms= oder Verwaltungssummen, nach denen die Cautions=
classen bemessen sind, werden in der Art festgesetzt, daß an die Stelle eines Guldens zwei
Mark treten.
8. 3.
Ergeben sich bei dieser Umrechnung oder bei der Regulirung der Cautionen der Steuer-
und Gemeinde-Einnehmer, dann der Hypothekenbewahrer in der Pfalz Cautionsbeträge, welche
durch 200 nicht theilbar sind, so werden dieselben, wenn der verbleibende Bruchtheil die
Hälfte von 200 erreicht, auf den nächst höheren, anderen Falles auf den nächst niedrigeren
durch 200 theilbaren Betrag abgerundet.
F. 4.
Mittellosen Beamten, welche nach §. 32 der Verordnung vom 19. Februar 1819, die
Wieder-Einführung der Amtsbürgschaften betreffend (Regierungoblatt S. 865), die Cautionen
durch Gehaltsabzüge aufrecht machen dürfen, ist die fristenweise Erlage von Staatspapieren
gestattet.
Zu diesem Behufe werden die Gehaltsabzüge von den Cassen, welche die Besoldung der
cantionspflichtigen Beamten verrechnen, angesammelt und, sobald sie die Höhe von 200 Mark
erreichen, zum Ankaufe einer Staatsobligation von gleichem Nominalwerthe verwendet.
Eine Verzinsung der baar angesammelten Cautionsraten findet nicht statt.
8. 5.
Jene Beamte, welche eine Amtsbürgschaft nach den bisherigen Bestimmungen ganz oder
zum Theil aufrecht gemacht haben, sind zur Cautionsumwandlung nach §§. 1—4 unter nach-
stehenden Modalitäten verpflichtet: