Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 57. 841 
1) Soferne die Caution ganz oder zum Theil in Staatspapieren errichtet ist, hat die 
Ergänzung nach dem in §. 2 bestimmten Umrechnungsmaßstabe bei eintretender Heim- 
zahlung, spätestens aber dann zu erfolgen, sobald die Schuldgattung, zu welcher 
die hinterlegten Staatspapiere gehören, zur Convertirung in die Markwährung 
gelangt; 
2) Cautionen, welche ganz oder zum Theil in Baarem errichtet sind, unterliegen der 
Umwandlung, sobald die Baarcaution nach vorgängiger Kündigung durch die 
königliche Staatsschuldentilgungs-Anstalt zurückgezahlt ist; 
3) In den vorbezeichneten Fällen tritt die Verbindlichkeit zur Cautionsergänzung nur 
bezüglich des einzelnen Theiles der Caution ein, welcher zur Heimzahlung gekündigt 
wird, oder welcher in Obligationen, die der jeweiligen Convertirung unterliegen, 
erlegt ist; « 
4) Die Steuer- und Gemeinde- .Einnehmer, dann die Hypothekenbewahrer in der Pfalz 
sind im Falle einer Aenderung ihrer Caution nach Ziffer 1 und 2 verpflichtet, 
die Cautionen beziehungsweise Cautionstheile unter entsprechender Abrundung nach 
§. 3 durch Staatspapiere zu ersetzen. 
8. 6. 
Gelangen Beamte, welche bereits eine Amtsbürgschaft nach den seitherigen Normen erlegt 
haben, noch ehe die Umwandlung derselben nach §. 5 erfolgt ist, zu Dienstesstellungen, in 
welchen ihnen die Leistung einer höheren Caution obliegt, so haben dieselben porerst nur den 
Mehrbetrag der höheren Caution gegenüber der Größe der seiner Zeit nach §. 5 umzuwan- 
delnden bisherigen Caution gemäß §. 1 zu erlegen. 
8. 7. 
Alle Bestimmungen hinsichtlich des Amtsbürgschaftswesens, welche durch die gegenwärtige 
Verordnung nicht berührt werden, bleiben aufrecht. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatte in Wirksamkeit und ist von diesem Zeitpunkte an jede Baaranlage von Cautionen 
bei der Staats- Schuldentilgungs-Anstalt ausgeschlossen. 
1317
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.