M 57. 841
1) Soferne die Caution ganz oder zum Theil in Staatspapieren errichtet ist, hat die
Ergänzung nach dem in §. 2 bestimmten Umrechnungsmaßstabe bei eintretender Heim-
zahlung, spätestens aber dann zu erfolgen, sobald die Schuldgattung, zu welcher
die hinterlegten Staatspapiere gehören, zur Convertirung in die Markwährung
gelangt;
2) Cautionen, welche ganz oder zum Theil in Baarem errichtet sind, unterliegen der
Umwandlung, sobald die Baarcaution nach vorgängiger Kündigung durch die
königliche Staatsschuldentilgungs-Anstalt zurückgezahlt ist;
3) In den vorbezeichneten Fällen tritt die Verbindlichkeit zur Cautionsergänzung nur
bezüglich des einzelnen Theiles der Caution ein, welcher zur Heimzahlung gekündigt
wird, oder welcher in Obligationen, die der jeweiligen Convertirung unterliegen,
erlegt ist; «
4) Die Steuer- und Gemeinde- .Einnehmer, dann die Hypothekenbewahrer in der Pfalz
sind im Falle einer Aenderung ihrer Caution nach Ziffer 1 und 2 verpflichtet,
die Cautionen beziehungsweise Cautionstheile unter entsprechender Abrundung nach
§. 3 durch Staatspapiere zu ersetzen.
8. 6.
Gelangen Beamte, welche bereits eine Amtsbürgschaft nach den seitherigen Normen erlegt
haben, noch ehe die Umwandlung derselben nach §. 5 erfolgt ist, zu Dienstesstellungen, in
welchen ihnen die Leistung einer höheren Caution obliegt, so haben dieselben porerst nur den
Mehrbetrag der höheren Caution gegenüber der Größe der seiner Zeit nach §. 5 umzuwan-
delnden bisherigen Caution gemäß §. 1 zu erlegen.
8. 7.
Alle Bestimmungen hinsichtlich des Amtsbürgschaftswesens, welche durch die gegenwärtige
Verordnung nicht berührt werden, bleiben aufrecht.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Gesetz= und Ver-
ordnungsblatte in Wirksamkeit und ist von diesem Zeitpunkte an jede Baaranlage von Cautionen
bei der Staats- Schuldentilgungs-Anstalt ausgeschlossen.
1317