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Bekanntmachung vom 15. November 1876, Nachtragsbestimmungen zur Elchordnung vom
1. Februar 1876 betr.
Auf- Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend die
Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August
1868 in Bayern, werden folgende Nachtragsbestimmungen zur Eichordnung vom 1. Februar
1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 223 u. ff.) erlassen:
Erster Nachtrag
zur Eichordnung vom 1. Februar 1876.
Zu §. 58.
ulässigkeit gleicharmiger Balkenwaagen mit gegabelten Balkenenden
Zulässigkeit gleich iger Balk i gabel Balk d
zur Eichung und Stempelung betreffend.
Gleicharmige Balkenwaagen mit Balkenenden, welche nach dem mittelst nachstehender
Skizzen, Fig 1—3, erläuterten Constructions-Princip gegabelt sind, werden zur Eichung und
Stempelung, jedoch nur mit zugehörigen Schalen und Aufhängungen zugelassen, wenn sie die
in §§. 56, 58 und 63, 1) a der Eichordnung näher angegebenen allgemeinen Bedingungen
der Stempelfähigkeit erfüllen, und wenn insbesondere:
die gegabelten Balkenenden hinreichende Widerstandsfähigkeit gegen Verbiegungen
besitzen;
die Aufhängung der Schalen durch besondere Gehänge vermittelt wird;
die Länge der Mittelschneide nicht weniger als 0,6 der Länge einer Endare beträgt;
an der Aufhängung der Schalen dicht unterhalb oder innerhalb der Gabelung der
Balkenenden ein Schutzbügel oder ein Schutzblech derart angebracht ist, daß eine
Anlehnung der zu wägenden Gegenstände an den Waagbalken unter allen Um-
ständen verhindert wird;
trotz einer Verschiebung des Gewichts oder der Last auf verschiedene Stellen der
Waagschaalen eine verschiedene Angabe der Waage nicht erfolgt;
bei der ungünstigsten (ercentrischen) Stellung von Gewicht und Last auf den Waag-
schaalen noch eine innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Empfindlichkeit
vorhanden ist.
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