Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.K b7. 849 
Zu §§. 59 und 60. 
Einrichtungen zum Wägen mit Laufsewicht und Scale (Schnellwaagen- 
Constructionen) betreffend. 
In Betreff der Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Scale (Schnellwaagen- 
Constructionen) wird hiermit in Erläuterung und Ergänzung der in §. 59 der Eichordnung 
sowie in der zugehörigen Instruction enthaltenen Vorschriften Folgendes bestimmt: 
1) Solche Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Scale (Schnellwaagen-Con- 
structionen), bei denen Waagbalken oder Laufschienen mit Kerbeinschnitten versehen sind, welche 
eine Einstellung der Laufgewichtseinrichtung nur auf feste Intervalle der Scale, nicht eine 
gleichmäßig fortschreitende gleitende Bewegung der Laufgewichtseinrichtung und die Einstellung 
derselben auf jeden beliebigen Punkt der Sacale gestatten, dürfen zur Eichung und Stempelung 
nicht zugelassen werden. 
2) Wenngleich bei den gewöhnlichen Schnellwaagen (§. 59 B. der Eichordnung), bei 
welchen die veränderlichen Stellungen einer Laufgewichtseinrichtung an der Scale die Angaben 
der gesammten Belastung der andern Seite der Waage liefern, unbedingt und ausnahmslos 
darauf gehalten werden muß, daß dem Laufgewicht vermittelst eines Gehänges eine Drehung 
um eine Stahlschneide ermöglicht sei, vermöge deren der Schwerpunkt des Laufgewichts stets 
vertical unter einem Punkt der Hülse liegt, welcher einen unveränderlichen Abstand von der 
Ablesungsmarke derselben hat, wird es zulässig sein, bei der Anwendung von Laufgewichts- 
Einrichtungen mit Scale in Verbindung mit Decimal= oder Centesimalwaagen mit unveränderlichem 
Verhältniß der Hebelarme, der Laufgewichtseinrichtung, vermittelst deren nur Bruchtheile der 
Belastung der Waage abgelesen werden, eine einfachere Anordnung zu geben in solcher Art, 
daß durch die Form des Laufgewichts — etwa einer Kugel, eines Cylinders oder der- 
gleichen —, welches direct ohne Hülse und Gehänge auf der Laufschiene aufsitzt und bei 
mögligst geringem Spielraum entweder mit einer Preßfeder gegen eine Seite derselben 
angedrückt wird, oder durch eine unveränderlich mit dem Gewicht verbundene Preßschraube 
angedrückt werden kann, der Schwerpunkt des Laufgewichts nahezu in die Mittellinie der 
Laufschiene fällt. 
3) In Betreff der Bestimmung, nach welcher der größte Gewichtswerth, welcher von 
einer als Hilfseinrichtung einer Waage dienenden Laufgewichtsscale angegeben wird, den 
zwanzigsten Theil der größten zulässigen Belastung der betreffenden Waage nicht übersteigen 
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