Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
resp. 10 K., 100 K., 1000 K u. s. w., eine Erstreckung der Angaben der betreffenden 
Laufgewichtsscale bis zu resp. 10 K., 100 K., 1000 K. u. s’ w. im Interesse der Er- 
leichterung und Sicherung der Aufsummirung der Angaben der Waage zulässig sein soll. 
Nach §. 68 einzuschalten. 
Um demselben Bedürfnisse des Eisenbahnverkehres, welches zum Erlasse der in den 
§55. 66—68 der Eichordnung und in den Nummern 1 und 2 der Instruction X vom 
1. Februar l. Is. enthaltenen Vorschriften Anlaß gegeben hat, in erweitertem Umfange zu 
genügen, werden 
Neigungswaagen 
nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zur Cichung und Stempelung und zur 
Anwendung bei der Wägung von Eisenbahn-Passagiergepäck zugelassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.