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1.) Allgemeine Construction der Neigungswaagen für
Eisenbahn-Passagierge päck.
Die Eigenthümlichkeit der im Hinblick auf die besonderen Umstände, unter denen Wägungen
von Eisenbahn-Passagiergepäck stattfinden, zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Neigungs-
waagen besteht darin, daß die Bemessung der Schwere der Last nicht durch Auflegen eines
gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichtes geschieht, sondern dadurch,
daß die durch verschiedene Beschwerungen des Last-Hebelsystems bewirkten Verschiedenheiten
der Lage (Neigung) des mit einem constanten Gegengewicht beschwerten Gewichtsarms des
Haupt-Winkelhebels gegen die Verticale durch geeignete Führungen vermittelst Zahnstange,
Getriebe und beweglichen Zeiger auf ein mit fortlaufenden Gewichtsangaben versehenes Ziffer-
blatt derart übertragen werden, daß der Zeiger bei derjenigen Gewichtsangabe des Zifferblatts
sich einstellt, welche dem jedesmaligen Gewichtswerthe der Belastung entspricht.
Die Vortheile dieser Art der Wägung sind ganz dieselben, welche im §. 66 der Eich-
ordnung vom 1. Februar l. J. zu Gunsten der Federwaage für Eisenbahn-Passagiergepäck
aufgeführt worden sind.
Die Nachtheile des Constructionssystems, welche diese Vortheile der Bequemlichkeit und
Schnelligkeit bei Weitem überwiegen, wo es sich um gleichmäßigere und genauere Wägungs-
resultate, als sie für den hier in Rede stehenden Zweck erforderlich sind, handelt, bestehen
darin, daß, sobald die zur Erfüllung der Gleichgewichtsbedingungen bei jeder Belastung erforder-
liche Winkelbewegung des Hebelsystems auch zur Drehung eines Zeigerwerks benutzt wird,
Widerstände gegen die reinen Winkelbewegungen des Hebelsystems eingeführt werden, welche
leicht bewirken können, daß dasselbe auch in Folge von kleinen veränderlichen Hemmungen an dem
Zeigerwerk oder von sonstigen kleinen Störungen in einer anderen Lage als der dem jedes-
maligen Belastungsverhältnisse entsprechenden zur Ruhe kommt, und daß überhaupt die Mängel
der mechanischen Ausführung von Drehungsbewegungen größeren Winkelbetrages, wie sie im
Algemeinen bei Neigungswagen zugelassen werden müssen, sowohl die Gmofindlichkeit solcher
Waagen als die Zuverlässigkeit und Beständigkeit ihrer Leistungen so weit herabsetzen, daß
sie nur sehr geringen Anforderungen zu genügen vermögen, während bei denjenigen Waagen,
bei welchen man das Giewicht der Belastung aus der Schwere der zur Herstellung einer und
derselben Gleichgewichtslage erforderlichen Gegengewichte ableitet, die unvermeidlichen Störungen
des freien Spiels von Drehungen im Allgemeinen innerhalb eines kleineren Winkelbetrags
und deshalb in viel geringerem Maaße auftreten.