Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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1.) Allgemeine Construction der Neigungswaagen für 
Eisenbahn-Passagierge päck. 
Die Eigenthümlichkeit der im Hinblick auf die besonderen Umstände, unter denen Wägungen 
von Eisenbahn-Passagiergepäck stattfinden, zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Neigungs- 
waagen besteht darin, daß die Bemessung der Schwere der Last nicht durch Auflegen eines 
gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichtes geschieht, sondern dadurch, 
daß die durch verschiedene Beschwerungen des Last-Hebelsystems bewirkten Verschiedenheiten 
der Lage (Neigung) des mit einem constanten Gegengewicht beschwerten Gewichtsarms des 
Haupt-Winkelhebels gegen die Verticale durch geeignete Führungen vermittelst Zahnstange, 
Getriebe und beweglichen Zeiger auf ein mit fortlaufenden Gewichtsangaben versehenes Ziffer- 
blatt derart übertragen werden, daß der Zeiger bei derjenigen Gewichtsangabe des Zifferblatts 
sich einstellt, welche dem jedesmaligen Gewichtswerthe der Belastung entspricht. 
Die Vortheile dieser Art der Wägung sind ganz dieselben, welche im §. 66 der Eich- 
ordnung vom 1. Februar l. J. zu Gunsten der Federwaage für Eisenbahn-Passagiergepäck 
aufgeführt worden sind. 
Die Nachtheile des Constructionssystems, welche diese Vortheile der Bequemlichkeit und 
Schnelligkeit bei Weitem überwiegen, wo es sich um gleichmäßigere und genauere Wägungs- 
resultate, als sie für den hier in Rede stehenden Zweck erforderlich sind, handelt, bestehen 
darin, daß, sobald die zur Erfüllung der Gleichgewichtsbedingungen bei jeder Belastung erforder- 
liche Winkelbewegung des Hebelsystems auch zur Drehung eines Zeigerwerks benutzt wird, 
Widerstände gegen die reinen Winkelbewegungen des Hebelsystems eingeführt werden, welche 
leicht bewirken können, daß dasselbe auch in Folge von kleinen veränderlichen Hemmungen an dem 
Zeigerwerk oder von sonstigen kleinen Störungen in einer anderen Lage als der dem jedes- 
maligen Belastungsverhältnisse entsprechenden zur Ruhe kommt, und daß überhaupt die Mängel 
der mechanischen Ausführung von Drehungsbewegungen größeren Winkelbetrages, wie sie im 
Algemeinen bei Neigungswagen zugelassen werden müssen, sowohl die Gmofindlichkeit solcher 
Waagen als die Zuverlässigkeit und Beständigkeit ihrer Leistungen so weit herabsetzen, daß 
sie nur sehr geringen Anforderungen zu genügen vermögen, während bei denjenigen Waagen, 
bei welchen man das Giewicht der Belastung aus der Schwere der zur Herstellung einer und 
derselben Gleichgewichtslage erforderlichen Gegengewichte ableitet, die unvermeidlichen Störungen 
des freien Spiels von Drehungen im Allgemeinen innerhalb eines kleineren Winkelbetrags 
und deshalb in viel geringerem Maaße auftreten.
	        
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