Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.b57. 853 
2.) Besondere Vorschriften über die Beschaffenheit der zur Abwägung 
von Eisenbahn-Passagier gepäck zuzulassenden Neigungswaagen. 
Die zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Neigungswaagen für Wägung von Eisen- 
bahn-Passagiergepäck müssen an ersichtlicher Stelle etwa in der Nähe des Zifferblattes ein 
Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Neigungswaage für Eisen- 
bahn-Passagiergepäck“ enthalten ist. 
Die Zifferblätter der Neigungswaagen müssen nach Kilogramm eingetheilt sein, und das- 
jenige Intervall der Zifferblatteintheilung, welches einem Unterschiede der Belastung von einem 
Kilogramm entspricht, darf nicht kleiner sein als 5 Millimeter. 
Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eichordnung und der 
Instruction für die Beschaffenheit der Drehungseinrichtungen an Waagen aufgestellten Vor- 
schriften bezüglich der Anordnung, Gestalt und sonstigen Beschaffenheit der einzelnen Theile 
entsprechen; auch muß die Waage eine Arretirung besitzen, durch welche die Drehungs= und 
Ablesungseinrichtungen vor der Wirkung der Stöße beim Aufbringen von Lasten thunlichst 
bewahrt werden. Die Wage muß ferner mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche 
die Wirkung des sogenannten schädlichen Raumes zwischen den Zähnen der Zahnstange und 
des Getriebes am Zeigerrade beseitigt wird, z. B. mit einem Gegengewicht, welches das 
Zeigerrad so zu drehen sucht, daß die Zähne seines Getriebes sich stets in derselben Weise 
an die der Zahnstange anlegen. 
Endlich muß eine angemessene Regulirungseinrichtung für die sichere und bequeme Aus- 
führung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Gewichte zu bewirkenden Richtigstellung der 
Angaben des Zifferblattes der Waage sowie ein Pendelzeiger zur Sicherung derjenigen Stellung 
der Waage gegen die Verticale, in welcher die Eichung derselben erfolgt ist, vorhanden sein. 
3.) Prüfung der Neigungswaagen. 
Die Prüfung der Neigungswaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der Weise zu 
urfolgen, daß die Waage zunächst bei der größten von ihrem Zifferblatt angegebenen Belastung 
vermittelst der Regulirungseinrichtung auf der dem Gewichtswerth der Last genau entsprechenden 
Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. In dieser Stellung muß der Zeiger 
der Waage eine Veränderung der Angabe am Zifferblatt deutlich erkennen lassen, sobald auf 
der Brücke eine Veränderung der Belastung im Betrage von 100 Gramm stattfindet.
	        
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