Beil I. 3
umrichtiger Repartition an die Administrativbehörde um Abhilfe wenden, gegen den Bürger-
meister aber nur dann klagend auftreten, wenn ihn derselbe durch Arglist oder grobes Ver-
schulden beschädigt habe. Um dieß festzustellen, könne man aber nicht vor den Civilgerichten
auf Rechnungsstellung klagen, sondern habe der Kläger die Feststellung des Thatbestandes,
wenn er nicht aus den Administrativacten erhelle, selbst zu übernehmen. Es sei demnach die
Klage auf Rechnungsstellung vor dem Civilgerichte nicht zulässig.
Nun wandte sich die Gemeinde Erlenstegen unter'm 14. Februar 1873 mit einer
Vorstellung an das k. Bezirksamt Nürnberg, worin sie behauptete, daß sie ein entschiedenes
Recht habe, von ihrem ehemaligen Vorstande die Nachweise geliefert zu erhalten, daß bei der
Vertheilung der 3910 fl. 42 ½ kr. Kriegslastenents sgelder jedermann im richtigen
Verhältnisse zu seinen Leistungen entschädigt worden sel. 6# handle sich nicht um Beanstan-
dung des Postens selbst, sondern um dessen nähere Präcisirung gegenüber den Gemeindegliedern,
deren jedem das Recht gewahrt bleiben müsse, sich über etwaige Verkürzung zu beschweren.
Von dieser vermutheten Verkürzung könnten sich die Gemeindeglieder nur überzeugen, wenn sie
in ihrer Gesammtheit den ehemaligen Bürgermeister anhalten lassen, Rechnung über die Ver-
ausgabung der Gelder zu stellen. Es wurde gebeten, dem ehemaligen Gemeindevorstand
Conrad Hirschmann die Auflage zu machen, innerhalb einer angemessenen Frist und bei
Vermeidung einer entsprechenden Strafe die Gemeinderechnung über die Verwendung der im
Jahre 1867 empfangenen und vertheilten Einquartierungsgelder zu 3910 fl. 42 1), kr. zu legen.
Dieser Antrag wurde vom k. Bezirksamte Nüruberg am 2. Juni 1873 abgewiesen in
der Erwägung:
A. 1. daß der Gemeinde als politischer Corporation kein Recht zur Seite stehe, von
den verschiedenen Organen, welche mit der Kriegskostenausgleichung betraut waren (Kriegs-
kostenausgleichungscommission, Centralstaatscassa, Kreiscassa, Bezirksämter, Gemeindeverwaltung)
Rechnungsstellung zu fordern oder Einsicht in die gestellten Rechnungen zu verlangen, da alle
diese Kategorien als Vollzugsorgane des Staatsministeriums des Innern handelnd auftreten.
und namentlich die Gemeindeverwaltungen nicht als gemeindliche Organe hiebei thätig waren,
ef §. 101 des rev. Gem.-Ed.;
2. die Gemeindeverwaltungen und Bezirksämter nur die Anmeldungen der Entschädigungs-
ansprüche und deren Zusammenstellung, sowie die Auszahlungen der festgesetzten Entschädigungs-
summe, ferner die Erhebung der Quittungen zu bethätigen. hatten, während lediglich der k.
Centralstaats-Casse als Kriegslast leichungscasse die Pflicht der Nechnungosteluns oblag
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