Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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und diese Rechnung nur der Revision durch die k. Nechnungskammer und der Superrevision 
des k. obersten Rechnungshofes unterstellt war; 
+6 3 u. 7 der Min.-Entschl. v. 29. April 1867, 
Art. 9 u. 10 des Gesetzes v. 26. März 1867, 
& Lu. 19 der Min-Entschl. v. 27. März 1867; 
B. daß die Gemeinde als Privatperson 
1. wenn sie sich durch die Beschlüsse der Kriegskostenausgleichungscommission in ihren 
Entschädigungsansprüchen für verkürzt hielt, binnen 14 Tagen auoschließender Frist den Be- 
schluß der letzteren hätte mittels Nevisionsantrags anfechten müssen, diese Frist aber längst 
abgelaufen sei; 
  
2. wenn sie sich jedoch bei der Auszahlung der für sie festgesetzten Entschädigungssumme 
dadurch für verkürzt halte, daß ihr der festgesetzte Betrag, sei es aus Arglist oder groben. 
Versehen der mit der Auszahlung betrauten Personen nicht vollständig verabreicht worden sei, 
sie ihre Ansprüche wie jede andere Person bei dem zuständigen Nichter anzubringen habe. 
ef Art 10 des Gesttzes vem 26. März 1867 und Gründe des bez.-gerichtl. Erk. 
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde der Gemeinde Erlenstegen beschloß die k. 
Regierung von Mittelfranken, K. d. J., am 23. August 1873, es sei unter Abweisung dieser 
Beschwerde der angefochtene Beschluß aus den demselben beigefügten Gründen und da der 
mit der Auszahlung der Kriegskostenentschädigungen an die einzelnen Berechtigten betraute 
Bürgermeister Hirschmann für die richtige Vertheilung und Auszahlung der Entschädigungs- 
summe lediglich den einzelnen Empfangsberechtigten, nicht aber der Gemeinde als solcher ver- 
antwortlich ist, zu bestätigen. 
Auf weitere Beschwerde der Gemeinde Erlenstegen wurde vom k. Staatsministerium 
des Innern am 21. Februar 1874 Entschließung dahin erlassen, daß die Beschwerdevorstellung 
der Gemeindeverwaltung von Erlenstegen vom 24. October 1873 gegen den Beschluß der 
k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 23. August 1873 zur Berück- 
sichtigung nicht geeignet befunden, sondern dieser aus den ihm unterstellten Gründen bestätigt werde. 
Zugleich wurde dem Anwalte der Gemeinde Erlenstegen, Frankenburger in 
Nürnberg, vom k. Bezirksamte Nürnberg am 23. März 1874 bei der Hinausschreibung dieser 
Ministerialentschließung eröffnet, daß von diesem Bezirksamte Veranlassung zu nehmen sei, 
über die Erfüllung des dem ehemaligen Bürgermeister Hirschmann gewordenen Auftrages, 
die angewiesene Summe an die Empfangsberechtigten hinauszugeben, Erhebungen zu pflegen.
	        
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