Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. II. 9 
Versteigerung des Pferches und die Bestimmung der G#emeindeumkagen als Gemeindeangelegen- 
heiten erscheinen, über welche in erster Reihe die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben 
und die Betretung des Rechtsweges erst dann erfolgen könne, wenn von der Verwaltungs- 
behörde die Haftungsverbindlichkeit des Rechners festgestellt sei. 
Die hiegegen von den Klägern erhobene Berufung wurde vom k. Bezirksgerichte Donar- 
wörth durch Urtheil vom 23. Juni 1874 als unbegründet verworfen. 
Mit Vorstellung vom 10. October 1874 wurde nun vom Anwalte der Kläger der 
Competenzconflict angeregt, derselbe vom k. Landgerichte Dillingen gehörig instruirt und in 
einer Denkschrift der klagenden Partei die Zuständigkeit der Gerichte, in einer solchen des 
Beklagten die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden darzulegen gesucht. 
Die k. Regierung von Schwaben und Neuburg erklärte in einer Entschließung vom 
4. November 1874, daß sie sich zur Einreichung einer Dentschrift nicht veranlaßt sehe. 
Nach Aufruf der Sache in der heutigen Sitzung, in welcher von Seite der richtig ge- 
ladenen Parteien Niemand erschienen war, wurde von dem ernannten Referenten, Rath Dr. 
A. v. Langlois, Vortrag erstattet, worauf der k. Generalstaatsanwalt den motivirten An- 
trag stellte, die Gerichte in dieser Sache für zuständig zu erklären. 
Diesem Antrage war auch aus folgenden Erwägungen zu entsprechen. 
Aus dem Klagsvortrage, wie derselbe bei der Verhandlung der Sache im 1. und Il. 
Rechtszuge ergänzt wurde, ergibt sich, daß die Kläger ihren Forderungsanspruch auf folgende 
Behauptungen stützen: 
Die sämmtlichen Grundbesitzer der Gemeinde Riedsend bilden durch Einlage ihres 
Grundbesitzes zu einem Weidebezirke eine Weidegenossenschaft, verpachten den so gebildeten 
Weidebezirk jährlich an einen Pachtschäfer, versteigern unter sich den Pferch und vertheilen den 
Erlös unter sich nach Maßgabe der Grundsteuer. 
Behufs der Rechnungsführung über Einnahmen und Ausgaben der Weidegenossenschaft 
wird alljährlich von den Genossen ein Rechnungsführer und Cassier gewählt (bisher der Ge- 
meindecassier), welcher vom Antheile eines jeden Weidegenossen die von ihm zur Gemeindecasse 
schuldige Umlage 2c. entrichtet und den verbleibenden Rest vertheilt. 
Nach diesem Vorbringen ist der Anspruch der Kläger gegen Griener nicht in seiner 
Eigenschaft als Gemeindecassier und nicht auf Bezahlung eines der Gemeinde zustehenden 
Forderungsbetrages, sondern gegen denselben als Cassaverwalter der Weidegrundbesitzer, auf 
Leistung eines den Weidegenossen zustehenden Anspruches gerichtet. 
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