Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Bell. III. 13 
Wasserburg von der Schule in Günzburg drang, protestirte die Gemeinde Wasserburg 
hiegegen, und erklärte insbesondere am 10. Juni 1842, daß sie an dem Vergleiche vom 
30. November 1824 festhalte, wornach Günzburg die Schulkinder von Wasserburg 
unbedingt um die jährliche Leistung von 25 fl. zum Localschulfonde übernommen habe, und 
verwahrte sich gegen jede Neuerung und Ueberbürdung von Lasten. 
Nachdem zufolge Regierungsentschließung vom 15. Mai 1870 die Schul-Localitäten im 
englischen Fräulein-Institute in Günzburg umgebaut und erweitert worden waren, und die Stadt- 
gemeinde Günzburg hiezu übereinkunftsgemäß 2000 fl. beigetragen hatte, repartirte der 
Stadtmagistrat Günzburg diese Summe nach der Grund-, Haus= und Gewerbe-Steuer, und 
beanspruchte von der Gemeinde Wasserburg einen Beitrag von 84 fl. 48 kr. 
Die Gemeinde Wasserburg weigerte sich aber Fieser Zahlung; es wurde jedoch nach 
Verhandlung der Sache vom k. Bezirksamte Günzburg am 24. October 1874 beschlossen, 
die Gemeinde Wasserburg sei, so lange sie nach Günzburg eingeschult 
sei, zu jedem durch die Unterhaltung oder Erweiterung der Schul-Localitäten in 
Günzburgsich ergebenden Aufwande Concurrenz zu leisten verpflichtet und deßhalb 
schuldig, den auf sie treffenden Kosten-Betrag zu 84 fl. 48 kr. für die im Jahre 
1872 ausgeführten Schulhausbauten im englischen Fräulein-Institute in Günzburg 
an den Stadtmagistrat Günzburg zu bezahlen. 
Dieser Beschluß wurde auf Berufung der Gemeindeverwaltung Wasserburg von der 
k. Regierung unter'm 12. Februar 1874 mit der Modification bestätigt, daß der von der 
Gemeinde Wasserburg zu leistende Concurrenzbeitrag zur Deckung der Kosten der im Jahre 
1872 zu Günzburg vorgenommenen Erweiterungsbauten vom Stadtmagistrate Günzburg 
unter Beiziehung des Bürgermeisters und eines weiteren Abgeordneten der Gemeinde Wasser- 
burg mit Anwendung des gesetzlichen Umlagen-Maßstabes — Art. 45 Abs. 1 der Gemeinde- 
Ordnung — neuerlich festzusetzen sei. 
In den Gründen ist ausgeführt, die Gemeinde Wasserburg lehne ihre Banconcur- 
renzpflicht ab, 
1) weil sie nach dem Vertrage vom 30. November 1824 außer einer Aversalsumme 
von jährlich 25 fl. weitere Beiträge für Schulzwecke an die Stadtgemeinde 
Günzburg zu leisten, nicht verpflichtet sei, und sie sich im Jahre 1842 gegen 
jede Neuerung und Ueberbürdung von Lasten und Kosten verwahrt habe, 
2) weil in den nach dem Jahre 1824 mit der Stadt Günzburg behufs Aus-
	        
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