Beil. III. 15
currenz beigezogen worden sei, könne eine Verpflichtung der Gemeinde Günzburg zum aus-
schließlichen Unterhalte der Schullocalitäten schon deßwegen nicht gefunden werden, weil kein
einziger Fall namhaft gemacht werden konnte, in welchem die Gemeinde Wasserburg zu
einem Neubau oder zu einer Neparatur nicht in Anspruch genommen worden sei.
Die Behauptung, daß die Gemeinde Wasserburg privatrechtlich von der Concurrenz
zu Schulbauten in Günzburg befreit sei, habe Beschwerdeführerin hienach weder zu be-
weisen noch zu bescheinigen vermocht. Es habe daher in Anwendung der gesetzlichen Regel
des Art. 7 des Gesetzes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfes für die
deutschen Schulen betreffend, wornach der Aufwand für Sprengelschulen von den Bestandtheilen
des Schulsprengels zu beschaffen ist, insolange sein Verbleiben, als nicht die Gemeinde Wasser-
burg die gerichtliche Anerkennung ihrer vermeintlichen Befreiungsansprüche erwirkt habe.
Der Ausspruch bezüglich der Ermittlung der Beitrags-Quote wurde durch Hinweisung
auf Art. 45 Abs. 1 der Gemeinde-Ordnung begründet.
Nachdem die hiegegen erhobene Beschwerde der Gemeinde Wasserburg vom k. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten im Einverständnisse mit dem
k. Staatsministerium des Innern inhaltlich Entschließung vom 12. Mai 1874 nicht für be-
gründet erkannt und daher nicht zur Berücksichtigung geeignet befunden worden war, beschritt
die Gemeinde Wasserburg den Rechtsweg.
Mit Klage vom 30. Juni 1874, zugestellt dem Magistrate Günzburg am 14. Juli
1874, beantragte die Gemeinde Wasserburg bei dem k. Bezirksgerichte Augsburg Urtheil
dahin: die Gemeinde Günzburg habe anzuerkennen, das die Gemeinde Wasserburg nicht
schuldig sei, zu den Schulhausbauten in Günzburg zu conrurriren.
Die Klage wurde damit begründet, daß die Landgemeinde Wasserburg mit der Stadt-
gemeinde Günzburg nicht nur bis Anfangs der zwanziger Jahre eine Gemeinde gebildet habe,
sondern zu letzterer auch im Verbande der Grundherrlichteit, welche diese im vorigen Jahr-
hunderte von Frhrn. von Imhof erworben, gestanden sei, daß sohin ganz specielle Rechts-
verhältnisse privatrechtlicher Natur vorlägen, und die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
über Aufbringung des Schulbedarfes nicht maßgebend seien.
Die Gemeinde Wasserburg habe am Günzburger Stadtvermögen und dem dor-
tigen Schulfonde Antheil gehabt, woraus die Schulbauten größtentheils bestritten worden seien.
Von der Gemeinde Wasserburg sei seit 50 Jahren nie ein Beitrag hiezu geleistet worden.
Im Jahre 1872 seien vom Magistrate Günzburg 802 fl. 53 kr. für Schulhaus-