Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Briese mit Be- 
bändigungsschein 
(Instnnations- 
Document.) 
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Bestimmungen portofrei zu belassen sind und mit geschriebenem Aufgabe= oder 
Ablieferungsscheine zur Post gebracht werden — sind von den vorbezeichneten 
Einschreib= und Scheingebühren frei. 
XII Bei Ausfertigung der Aufgabe= und Rückscheine ist den k. Postanu- 
stalten nicht gestattet, über den auf der Adresse allenfalls angegebenen Inhalt 
der Sendung — Privaten gegenüber — eine Bescheinigung zu geben, dagegen 
haben dieselben bei Aufgaben k. Behörden, sowie bei Aufgaben der Advocten in 
Armensachen darüber Vormerkung zu machen. 
XIII Würscht jedoch der Absender dem Adressaten gegenüber einen Nach- 
weis, daß letzterem ein Brief mit elnem speziell bezeschneten Inhalt zugestellt 
worden ist, so kann er dem Briefe einen Behändigungsschein beigeben, in 
welchem der Inhalt des Briefes vorgemerkt ist. (Vgl. S. 20.) 
XIV Für Briefpostsendungen nach dem Auslande sind bezüg- 
lich der Zulässigkeit des Einschreibens, des Verschlusses, der Taxen und Ein- 
schreibgebühren sowie bezüglich der Beschaffung von Rückscheinen die Vertragsbe- 
stimmungen mit den betreffenden fremden Ländern maßgebend. 
XV. Die zum Einschreiben bestimmten Briefe 2c. sollen nicht in die Brief- 
kästen eingelegt werden. — Finden sich in den Briefkästen gleichwohl Briese 2c. 
mit der Bezeichnung „Einschreiben“ oder mit einer andern das Verlangen des 
Einschreibens unzweifelhaft ausdrückenden Bezeichnung vor, so werden dieselben 
nur dann eingeschrieben abgefertigt, wenn sie entweder nach Boyern oder einem 
der in K. 2 lit. a bezeichneten Postgebiete bestimmt sind, oder wenn durch die 
verwendeten Freima# ken nicht blos der Betrag der Toxe, sondern auch die Einschreib- 
Gebühren gedeckt sind. " 
K. 20. 
I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Brlefes 
nach Bayern oder den übrigen Ländern des Deutschen Reiches eine postamtliche 
Bescheinigung darüber zu erhalten, daß der Adressat von dem Briefe bezw. von 
der speciellen Inhaltsangabe desselben Kenntniß nahm, so muß dem Briefe ein 
gehörig ausgefüllter Behändigungsscheln (Insinnations-Document) äußerlich 
beigefügt werden 
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