Beil. III. 17
vom 4. Februar 1825 ausgesprochen sei und berühre alle anderen Beziehungen insbesondere
die Concurrenz-Pflicht zu Schulhausbauten nicht.
Die Grundsätze des römischen Rechts über Servituten-Erlöschung durch non usus könnten
hier nicht zur Anwendung kommen; und da kein Fall namhaft gemacht werden konnte, in
welchem ein Concurrenz-Ansinnen an die Gemeinde Wasserburg gestellt wurde, so könne
auch die Klagenverjährung, welche erst vom Momente beginne, in welchem die Leistung ge-
fordert und vom Verpflichteten verweigert worden sei, nicht Platz greifen.
Von einem Herkommen könne nach dem oben Erörterten auch nicht gesprochen werden.
Die Gemeinde Wasserburg ergriff gegen dieses Urtheil Berufung.
Nach dem Aufrufe der Sache in der öffentlichen Sitzung des k. Appellationsgerichts vom
15. Februar 1875 stellte der Anwalt der Stadtgemeinde Günzburg mit Zustimmung des
Anwalts der Appellantin die Bitte, daß die Sache so lange vom Hauptverzeichnisse gestrichen
werde, bis der von der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern,
angeregte Competenzconflict entschieden sei, worauf die Streichung vom Hauptverzeichnisse ver-
fügt wurde.
Es hatte nämlich die k. Regierung bereits mit Entschließung vom 6. Februar 1875 bei
dem k. Bezirksgerichte Augsburg den Competenzconflict angeregt, und hievon dem k. Appellations-
gerichte am 11. pr. 12. Februar 1875 Mittheilung mit dem Bemerken gemacht, daß auch
gegenüber dem k. Appellationsgerichte die Verhandlung und Entscheidung dieser Sache für die
Verwaltung in Anspruch genommen werde, und um Instruction des Competenzconflicts nach
Maßgabe des Art. 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1850 ersucht.
Vom k. Appellationsgerichte wurde auch der Competenzconflict instruirt.
Von der k. Regierung wurde sich in einem Schreiben an das k. Appellationsgericht vom
5. pr. 9. März 1875 lediglich auf den Erlaß an das k. Bezirksgericht Augsburg vom
6. Februar 1875 bezogen und vom k. Advocaten Dr. von Gutermann in Augsburg
als Anwalt der Gemeinde Wasserburg unter'n 17. pr. 19. März 1875 eine Denkschrift
mit dem Gesuche eingereicht, auszusprechen, daß für die Entscheidung vorwürfiger Sache die
Gerichte zuständig seien.
Vom k. Appellationsgerichte wurden die Acten unterm 31. März pr. 7. April 1875
dem k. General-Staatsanwalte vorgelegt;, von welchem wiederholt weitere Acten-Vorlage ver-
anlaßt wurde. -
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Referenten
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