Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. IV. 23 
anwalt erörterte sodann des Näheren den von ihm gestellten Antrag: der oberste Gerichtshof 
wolle aussprechen, daß in der Sache die Gerichte zuständig seien. 
Diesem Antrage war auch zu entsprechen und zwar aus folgenden Gründen. 
Es handelt sich im gegebenen Falle nur um Entscheidung der Frage, ob bie Kläger als 
rechtliche Besitzer der Alluvion zu betrachten seien, die der Frankelbach an dazs anstoßende 
Cigenthum der Kläger allmählig angesetzt hatte und war auch auf Schutz in diesem Besitze 
allein nur die Klage gerichtet. 
Der klägerische Anspruch nämlich wurde ausweislich der im Urtheile enthaltenen Beur- 
kundungen und Constatirungen nicht etwa deshalb bestritten, weil zum Zwecke der von dem 
k. Bezirksamte Kusel angeordneten Bachreinigung die Abgrabung dieses Streifen Landes noth- 
wendig gewesen wäre, sondern weil die Gemeinde der Ansicht war, daß der fragliche Land- 
zuwachs, dessen Eigenschaft als Alluvion und seitherige Bebauung und Benützung durch die Kläger 
von ihr zugegeben wurde, als Bestandtheil des Frankelbachs nach dessen früherem Wasserlaufe, 
nicht den Rlägern gehöre, sondern öffentliches Eigenthum sei, daher der Gemeinde volles Verfügungs- 
recht hierüber zustehe und der bisherige Besitz der Kläger hieran ein blos prekärer gewesen wäre. 
Es stund sonach die Art des Vollzuges einer Anordnung der Verwaltung gar nicht in 
Frage, sondern drehte sich der Streit nur um rein cinilrechtliche Verhältnisse, über welche zu 
erkennen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde weder durch allgemeine noch durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen begründet ist. 
Cs war demnach, da der in Anspruch genommenen Zuständigkeit der Verwaltung die 
behauptete factische Basis fehlt, indem es sich hier sowohl nach der Klagsbegründung, als wie 
nach deren Bestreitung durch die Gegenpartei um Würdigung von Streitpunkten rein privat- 
rechtlicher Natur handelte, für die Zuständigkeit der Gerichte zu entscheiden. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
achten März achtzehnhundert sechs und siebzig, wobei zugegen waren Director von Gresbeck, 
Ministerialrath von Bezold, Nath am obersten Gerichtshof von Decrignis, Munssterial= 
rath von Pummerer, NRath am obersten Gerichtshof Schuler, Minsterialrath von 
Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshof Zinkgraf, Generalstaatsanwalt von 
Haubenschmied und Untergerichtsschreiber Kugler. 
(Unteischrieben sind:) 
von Gresbeck. 
Kugler. 
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