Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Formulare zu den Behändigungsscheinen werden von den Postanstalten 
um den Preis von 1 Pfennig für je 2 Stück abgegeben. 
III Das Formular des Behändigungsscheines hat der Absender selbst durch 
Angabe seines Namens, durch genaue Bezeichnung des Adressaten und durch 
Angabe des Inhalts des Briefes auszufüllen, sodann auf die Außenseite des 
zusammengefalteten Behändigungsscheines die für die Rücksendung erforderliche 
Adresse zu setzen. 
IV. Die gegen Behändigungsschein zu insinutrenden Schreiben müssen in 
Briefform zur Postaufgabe gebracht werden, und dürfen diesen Schreiben Gelder 
oder Gegenstände von Werth nicht beigefügt sein; ebensowenig darf ein Postvor- 
schuß auf dergleichen Sendungen entnommen werden. 
V. Ferner muß die Adresse des Schreibens mit dem Zusatze „Mit 
Behändigungsschein“ versehen werden. 
VI Für Schreiben mit Behändigungsschein ist zu erheben: 
1) die tarifmäßige Brieftaxe für das Schreiben, 
2) für die Insinuation (Zustellung) des Schreibens 
a) eine Gebühr von 10 Pfennig, wenn die Absendung von einer 
Staats= oder Gemeindebehhrde oder von einem Notar erfolgt, 
b) eine Gebühr von 20 Pfennig, wenn die Absendung von einer 
Privatperson erfolgt, und 
3) das Porto von 10 Pfennig für die Rücksendung des Behändigungsscheines 
an den Aufgabeort. 
VII Für eingeschriebene Schreiben kommt außer der sub 1 bezeichneten 
Taxe noch die Einschreibgebühr von 20 Pfennig zur Erhebung. 
VIII Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur 
das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestim- 
mungsorte und bezlehungsweise die Einschreibgebühr in Ansatz. 
IX Bei Schreiben mit Behändigungescheinen nach dem Ortsbestellbezirke 
der Aufgabepostanstalt selbst oder deren Landbestellbezirk wird eine Gebühr für die 
Rücklieferung des Behändigungsscheines an den Absender nicht erhoben, auch 
wenn die Insinuation vollzogen wurde. 
X Briefe mit Behändigungsscheinen können entweder frankirt oder un-
	        
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