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lichen Nutzungen der Gesammtheit dieser Gemeinden überwiesen werden und die Zahlung des
Aequivalents dieser Nutzungen an Geld an die einzelnen Gemeindeangehörigen aus der zu
diesem Zwecke errichteten Gemeinschaftscasse erfolgt, welcher die aus der Versteigerung der
Bauholznutzung erzielten Erlöse zufließen.
Es ist deßhalb ebenso gleichgiltig für Beurtheilung der Competenzfrage, daß der An—
spruch nicht auf dem Bezug der Nutzung selbst, sondern auf Rückersatz an Geld für das ver-
wendete Bauholz gerichtet ist, weil nach dem schon erörterten unter den Gemeinden vereinbar-
ten Ausübungsmodus sich die Geldentschädigung als Surrogat des Bauholzbezuges selbst
darstellt, indem in S. 1 des Reglements ausdrücklich hervorgehoben wird, daß diese Art der
Vergütung der Nutzungen an die einzelnen Bauholzbedürftigen in den benachbarten Gemeinden
blos eingeführt worden, um die bei einer Naturalvertheilung vorkommenden Mißstände zu
beseitigen; übrigens in §. 2 für bestimmt bezeichnete Fälle sogar die Naturalabgabe vor-
behalten ist. Letzteres hat auch in Wirklichkeit bei den auf denselben Titeln beruhenden
weiteren Berechtigungen auf Brennholz und Torf in der Weise statt, daß die den benachbarten
Gemeinden zustehende Hälfte hieran der Gesammtheit sämmtlicher Gemeinden überwiesen,
dann, durch die nach dem Reglement hiezu bestellten Gemeindebevollmächtigten jeder Einzelgemeinde
das auf sie nach Maßgabe der Feuerherde fallende Quantum zugetheilt und dieses dann erst den Ange-
hörigen der betreffenden Gemeinde durch das zuständige Bürgermeisteramt zum Bezuge angewiesen wird.
Unter diesen Verhältnissen stellt sich sonach die in Anspruch genommene Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden als wohlbegründet dar und war zu entscheiden, wie geschehen.
Dem Subsidiarantrage des Vertreters der beklagtischen Gemeinden bezüglich der vor dem
k. Bezirksgerichte Kaiserslautern entstandenen Kosten konnte nicht entsprochen werden, da nach
Art. 9 des Gesetzes, die Competenzconflicte betreffend, der oberste Gerichtshof zu der begehrteu
Entscheidung nicht zuständig ist.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am achten
März achtzehnhundert sechsundsiebzig, wobei zugegen waren v. Gresbeck Director, v. Bezold
Ministerialrath, v. Decrignis Rath am obersten Gerichtshof, v. Pummerer Ministerial-
rath, Schuler Nath am obersten Gerichtshof, v. Heckenlauer Ministerialrath, Zink-
graf Rath am obersten Gerichtshof, v. Haubenschmied Generalstaatsanwalt und Kugler
Untergerichtsschreiber.
(Unterschrieben sind:)
v. Gresbeck.
Kugler.
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