Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. VI. 33 
meinde. Gindlkoferau gehörigen Grundstücke seien die fraglichen 62,02 Tagwerk der Ortsge- 
meinde Gindlkoferau, nicht aber den Ortobewohnern dieser Ortogemeinde überwiesen worden; 
es könnten daher zur Vertheilung des Grund und Bodeno oder der Nutznießung gemäß Art. 
126 und 127 der Gemeindeordnung nur die Verwaltungsbehörden zuständig sein. 
Uebrigens habe Kläger sein Anwesen in Gindlkoferau verkauft und sich das Weiderecht 
vorbehalten. Da aber dieses Recht nach Art. 33 der Gemeindcordnung als eine Gemeinde- 
nutzung nicht von dem Hause oder Grundstücke, worauf es ruhe, getrennt werden dürfe, so 
habe Kläger durch den Verkauf des berechtigten Anwesens das Weiderecht verloren. 
Es wird Abweisung der Klage beantragt. 
Der Kläger beharrte auf der Klage mit dem Beifügen, daß die Ortsgemeinde Gindl- 
koferau nicht nur die 6 in Frage stehenden sondern auch mehere Anwesen enthalte, welche an 
der streitigen Weide keinen Antheil haben, woraus erhelle, daß diese nicht Gemeindegrund der 
Ortsgemeinde sei. 
Das k. Bezirksgericht Landshut ließ den Kläger durch Urtheil vom 5. Jänner 1875, 
zum Beweise darüber, daß bei der Gemeindegrundtheilung vom Jahre 1811 die Weidenschaft 
Pl.Nr. 589 zu 62,02 Tagw. den Anwesensbesitzern Hs.-Nr. 11, 12, 13 und 14 in 
Gindlkoferau und Hs.-Nr. 15 und 16 in Feichtmaier zum gemeinschaftlichen Privateigen- 
thum überwiesen worden sei, und ordnete Augenscheinsvornahme und Begutachtung durch Sach- 
verständige an. „ 
Ehe jedoch hiezu geschritten wurde, übermachte das k. Bezirksamt Landshut mit Schreiben 
vom 23/27. April 1875 dem k. Bezirksgerichte Landshut eine Entschließung der k. Negie- 
rung von Niederbayern, Kammer des Innern, vom 19. April 1875 des Inhalts, daß die 
Streitstheile ihre Ansprüche auf das Grundstück Pl.-Nr. 589 nur aus der im Jahre 1811 
im administrativen Wege und Instanzenzuge erfolgten Vertheilung von Gemeindegründen ab- 
leiten und Sebastian Wachinger keinen Privatrechtstitel habe, auf welchen derselbe die 
erhobene gerichtliche Klage zu stützen vermöchte, daß aber die aus erwähnter der Verwaltungs- 
sphäre zufallender Gemeindegrundvertheilung hervorgegangenen Wirkungen, insbesondere ob 
hieraus Theilung auf Ortsgemeindeeigenthum oder auf Privateigenthum hervorgegangen, die 
Beurtheilung nur wieder in dem Verwaltungswege finden könne, weshalb der vom Anwalte 
der Beklagten, k. Advocaten Zängerle in Landshut, gestellte Antrag auf Anregung eines 
Competenzconflictes auf Grund des Gesetzes vom 28. Mai 1850 Art. 3 für begründet er- 
kannt und das k. Bezirksamt angewiesen werde, sofort nach Art. 5 ib. Mittheilung an das
	        
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