Beil. VI. 35
worden n was in den Verordnungen vom 27. September und 10. November 1790,
M.-G. S. V p. 202 und VI p. 205, im rev. G. E. §. 25 Ziff. 3 und in der Gem.=
O#nung Art. 27 ausdrücklich ausgesprochen ist, so ist hier eine Civilproceßsache nach Art. 1
der P.-O. gegeben.
In der Entschließung der k. Regierung vom 19. April 1875 wird die Zuständigkeit
der Verwaltung deßwegen in Anspruch genommen, weil der Anspruch des Klägers auf das
Grundstück Pl.-Nr. 589 nur aus der im administrativen Wege und Instanzenzuge erfolgten
Vertheilung von Gemeindegründen abgeleitet werde, die Wirkungen aber, welche aus einer in
der Sphäre des Verwaltungsrechtes durchgeführten Gemeindegrundtheilung hervorgingen, ins-
besondere ob hieraus Theilung auf Ortsgemeindeeigenthum oder auf Privateigenthum hervor-
gegangen sei, nur wieder im Verwaltungswege ihre Beurtheilung finden können, und von den
Beklagten wird derselbe Grund für die Competenz der Verwaltung geltend gemacht.
Dieser Rechtsanschauung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Bei der Vertheilung von Gemeindegründen sind zwei Momente zu beachten, nämlich die
Frage der Vertheilung, ob nämlich vertheilt werden soll, und die Wirkung der Vertheilung,
wenn diese ins Werk gesetzt worden ist.
Bei der ersteren Frage walten nationalökonomische Rücksichten, Wohlfahrtspolizei, Ge-
meindeinteressen ob und die Beurtheilung der Sache aus diesen Gesichtspunkten ist zweifellos
administrativer Natur. Anders verhält es sich bezüglich der Wirkungen der Vertheilung.
Ist die im Verwaltungswege beschlossene Vertheilung von Gemeindegründen thatsächlich realisirt,
so wird damit nach den bereits oben angeführten Gesetzen Eigenthum derjenigen, an welche
die Zutheilung wirklich erfolgt ist, begründet und die über dieses Eigenthum entstehenden
Streitigkeiten sind civilprozessualer Natur.
Grenzen die Gebiete der Verwaltung und der Justiz bei solchen Gemeindegründeverthei-
lungen auch hart aneinander, so sind sie doch durch den Act des Theilungsvollzuges scharf
von einander geschieden. Nachdem es sich hier nicht mehr um die Frage, ob die Theilung
vorgenommen werden soll, auch nicht um die Frage, wie die Theilung zu geschehen habe,
sondern um die Rechtswirkungen einer wirklich statlgehabten Theilung handelt und daraufhin
Privateigenthum vom Kläger geltend gemacht wird, so können nur die Gerichte zuständig sein.
Diesen wird es daher auch obliegen, zu prüfen und zu beurtheilen, ob eine Theilung, wie
Kläger sie behauptet, vorliege und ob sein hierauf gestützter Anspruch begründet sei.
Die Betlagten bestreiten die Zuständigkeit der Gerichte auch desswegen, weil bei der