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Zeit der Nufgabe.
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frankirt zur Versendung gelangen. Die obenbezeichneten Gebühren sind jedoch
sämmtlich entweder vom Absender oder vom Adressaten zu entrichten.
XI WMill der Absender die Gebühren tragen, so hat er bei der Aufgabe des
Schreibens nur die tarlfmäßige Brieftare für das Schreiben und bezw. die Ein-
schreibgebühr zu bezahlen, und werden die anderen Beträge erst auf Grund des
vollzogen zurückkommenden Behändigungscheines vom Absender eingezogen.
g. 21.
I Telegraphische Depeschen nach Orten, welche über die bestehenden
Telegraphenlinien hinaus oder seitwärts derselben gelegen sind, werden, wenn
deren Weiterbeförderung nicht mit Estafette, sondern mittelst der gewöhnlichen
Postcoursc zu geschehen hat, von den Telegraphenstationen entweder als Ein-
schreibsendungen (bei Depeschen des Wechselverkehrs oder bei eingeschriebenen
Depeschen) oder als gewöhnliche Briefe, in beiden Fällen jedoch unter Entrichtung
sämmtlicher Taxen und Gebühren zur Aufgabe gebracht.
II Die Zustellung hat durch Eilboten nur dammn zu erfolgen, wenn ein
solches Verlangen auf der Adreßseite des Telegramms durch den Vermerk „sofort
durch Eilboten zu bestellen“ ausgedrückt ist.
III. Die Gebühr für die Zustellung durch Ellboten wird von der Telegraphen=
station entrichtet, wenn der Adressat der Depesche im Ortsbestellbezirke der Post-
anstalt des Bestimmungsortes sich befindet; hat dagegen die Zustellung im Land-
postbezirke zu erfolgen, so wird die Eilbestellgebühr vom Adressaten erhoben.
g. 22.
I Die Aufgabe der Briefpostsendungen muß bei den Expeditionen
a) im Falle des Einschreibens mindestens eine Stunde, und
b) bei gewöhnlicher frankirter oder unfrankirter Absendung spätestens eine
halbe Stunde
vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der betreffenden Post vom
Expeditionsbureau ab, und wenn derselbe Nachts oder früh Morgens vor Oeffnung
des Schalters erfolgt, noch am Abende vor Schalterschluß stattfinden, außerdem
auf den Abgang der Sendung mit nächster Post nicht mehr gerechnet werden kann.
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