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Vertheilung von Gemeindegründen die Weide Moos nur zwischen der politischen Gemeinde
Gindlkofen und der Ortsgemeinde Gindlkoferau, nicht aber unter den Bewohnern dieser
Ortsgemeinde vertheilt worden sei; sie weisen zur Begründung dieser ihrer Behauptung darauf
hin, daß zur Verhandlung vom 16. Mai 1811 die Gemeinden Gindlkofen und Gindlkoferau
geladen worden seien, daß in dem Protocolle vom 16. Mai 1811 von diesen Gemeinden, in
der Vorstellung vom 12. Juni 1811 und in dem allerhöchsten Rescripte vom 3. September
1812 von der Beschwerde der Gemeinde Gindlkoferau die Rede sei. Sie folgern hieraus,
daß, wenn das 1811 der Gemeinde Gindlkoferau zugetheilte Grundstück Pl.-Nr. 589 unter
die Mitglieder dieser Gemeinde vertheilt werden wolle, hiefür nach Art. 26 und 27 der
Gemeindeordnung die Verwaltungsbehörden zuständig seien. Allein in diesen Behauptungen
liegt lediglich eine andere Geschichtserzählung als die in der Klage enthaltene, somit nur ein
Widerspruch der Klagsbehauptungen, wodurch die gerichtliche Zuständigkeit nicht alterirt
werden kann, weil die Zuständigkeit nach der Natur des mit der Klage verfolgten Anspruches
zu bemessen ist, und ein privatrechtlicher Anspruch der gerichtlichen Competenz nicht schon durch
die Bestreitung der Existenz eines geltend gemachten privatrechtlichen Rechtstitels entzogen
werden kann.
Art. 37 der Gem.-Ordng.
Vergl. Ercurs. Dr. Staudingers in das Gebiet der Sochalgesetzgebung. in Bl. f. R. A.
Bd. 35 S. 102 lit. c.
Wie weit die Wirkungen des gerichtlichen Urtheils sich erstrecken und ob dasselbe auch
die betresfenden Gemeinden berühre, ist lediglich nach Art. 294 der P.-O. zu bemessen und
wird deshalb von den Beklagten daraus, daß ein Urtheil zu Gunsten des Klägers auch dem
Verfügungs= und Verwaltungsrechte der Gemeinde präjudiciren würde, vergeblich ein Grund
gegen die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über den klägerischen Anspruch gefolgert.
Es war deßhalb wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichthofes am fünf-
zehnten März achtzehnhundert sechs und siebzig, wobei zugegen waren Dr. von Neumayr
Präsident, von Pum merer Ministerialrath, Braun Rath am obersten Gerichtshofe, v. Aich
berger Ministerialrath, Dr. von Langlois I, Nath am obersten Gerichtshofe, v. Hecken-
lauer Ministerialrath, Dirrigl Rath am obersten Gerichtshofe, von Haubenschmied
Generalstaatsanwalt und Mayerhofer Untergerichtsschreiber.
(Unterschrieben sind:)
Dr. von Neumayr. Mayerhofer.