Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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die Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung gegenwärtiger Sache für die Administrativ- 
behörden in Anspruch genommen, der bejahende Competenzconflict angeregt und um dessen 
Instruction gebeten wurde. 
Das Bezirksgericht Aschaffenburg instruirte diesen Antrag und eröffnete den Streitstheilen 
zu dem Ende eine 30 tägige Frist zur Einlegung von Denkschriften. Es kamen jedoch solche 
nicht ein. 
Heute kam die Sache zum Aufrufe. 
Von Seiten der Parteien hatte sich Niemand eingefunden. Der ernannte Berichterstatter 
trug den Sachverhalt vor, wobei die wichtigeren Actenstücke, insbesondere die Klage der 
Gemeinde Bischbr unn vom 10. Juni 1874 und das Urtheil des Bezirksgerichts Aschaffenburg 
vom 16. December 1874 verlesen wurden. 
Der k. Generalstaatsanwalt stellte hierauf den motivirten Antrag, auszusprechen, daß in 
dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien. — Diesem Antrag war aus folgenden 
Gründen stattzugeben: 
Die von der Gemeinde Bischbrunn gegen den k. Fiscus erhobene Klage nimmt 
zwar auf Grund eines angeblich zwischen ihr und der Regierung des Fürstenthums Aschaffenburg 
als Gebietsvorfahren der bayer. Regierung abgeschlossenen Vertrags eine Dienstbarkeit auf der 
in Frage stehenden Staatsstraße für die anliegenden Grundstücke der Gemeindeglieder in 
Anspruch, fußt somit auf einem civilrechtlichen Titel und wird darin ausdrücklich erklärt, daß 
die Rechtmäßigkeit und Giltigkeit der in der Klagebeantwortung zur Bestreitung der gericht- 
lichen Competenz angeführten Gesetze und Verordnungen nicht bestritten werde; allein diese 
Klage ist gleichwohl unmittelbar und vorzüglich darauf gerichtet, darzuthun, daß diese Ge- 
setze und Verordnungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung leiden konnten, weil die 
Rechtsvorfahrerin der k. bayer. Regierung durch einen besonderen Vertrag mit der Gemeinde 
dieser Letzteren Rechte an der fraglichen Straße eingeräumt habe, welche mit den Bestimmungen 
jener Gesetze und Verordnungen in Widerspruch stehen. 
Dieser Widerspruch besteht nun allerdings; denn in fraglichem Gesetze, namentlich in 
der Verordnung vom 16. August 1805, dem Reichsstrafgesetzbuch Art. 366 Nr. 10 und dem 
Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1871 Art. 89 sind alle die Handlungen, 
von welchen Klägerin behauptet, daß sie ihr in jenem Vertrage als Befugnisse zugestanden 
werden, verboten und mit Strafe bedroht. 
Es kehrt sich somit die Klage gegen die von der Polizeigewalt des Staates im öffent-
	        
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