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die Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung gegenwärtiger Sache für die Administrativ-
behörden in Anspruch genommen, der bejahende Competenzconflict angeregt und um dessen
Instruction gebeten wurde.
Das Bezirksgericht Aschaffenburg instruirte diesen Antrag und eröffnete den Streitstheilen
zu dem Ende eine 30 tägige Frist zur Einlegung von Denkschriften. Es kamen jedoch solche
nicht ein.
Heute kam die Sache zum Aufrufe.
Von Seiten der Parteien hatte sich Niemand eingefunden. Der ernannte Berichterstatter
trug den Sachverhalt vor, wobei die wichtigeren Actenstücke, insbesondere die Klage der
Gemeinde Bischbr unn vom 10. Juni 1874 und das Urtheil des Bezirksgerichts Aschaffenburg
vom 16. December 1874 verlesen wurden.
Der k. Generalstaatsanwalt stellte hierauf den motivirten Antrag, auszusprechen, daß in
dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien. — Diesem Antrag war aus folgenden
Gründen stattzugeben:
Die von der Gemeinde Bischbrunn gegen den k. Fiscus erhobene Klage nimmt
zwar auf Grund eines angeblich zwischen ihr und der Regierung des Fürstenthums Aschaffenburg
als Gebietsvorfahren der bayer. Regierung abgeschlossenen Vertrags eine Dienstbarkeit auf der
in Frage stehenden Staatsstraße für die anliegenden Grundstücke der Gemeindeglieder in
Anspruch, fußt somit auf einem civilrechtlichen Titel und wird darin ausdrücklich erklärt, daß
die Rechtmäßigkeit und Giltigkeit der in der Klagebeantwortung zur Bestreitung der gericht-
lichen Competenz angeführten Gesetze und Verordnungen nicht bestritten werde; allein diese
Klage ist gleichwohl unmittelbar und vorzüglich darauf gerichtet, darzuthun, daß diese Ge-
setze und Verordnungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung leiden konnten, weil die
Rechtsvorfahrerin der k. bayer. Regierung durch einen besonderen Vertrag mit der Gemeinde
dieser Letzteren Rechte an der fraglichen Straße eingeräumt habe, welche mit den Bestimmungen
jener Gesetze und Verordnungen in Widerspruch stehen.
Dieser Widerspruch besteht nun allerdings; denn in fraglichem Gesetze, namentlich in
der Verordnung vom 16. August 1805, dem Reichsstrafgesetzbuch Art. 366 Nr. 10 und dem
Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1871 Art. 89 sind alle die Handlungen,
von welchen Klägerin behauptet, daß sie ihr in jenem Vertrage als Befugnisse zugestanden
werden, verboten und mit Strafe bedroht.
Es kehrt sich somit die Klage gegen die von der Polizeigewalt des Staates im öffent-