Beil. VII. 41
lichen Interesse getroffenen Anordnungen, welche Ausflüsse eines Regierungsrechts des
Staates sind, — denn die Obsorge für Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen
ist unzweifelhaft Gegenstand des öffentlichen Rechts.
ef. die alleg. a. h. V.-O. von 1805, dann V.-O. vom 27. März 1817 S. 34 und vom
17 December 1825 F. 65.
Die zur Erreichung dieses Zweckes von den gesetzlich zuständigen Organen der Staats-
gewalt getroffenen Anordnungen können daher nicht vor den Gerichten angefochten werden.
Die Behauptung der Erwerbung fraglichen Rechts durch einen bereits mit der Regierung
dees Fürstenthums Aschaffenburg abgeschlossenen Vertrag ändert nichts an der Zuständigkeit;
deenn eine privatrechtliche Beschränkung des der Polizeigewalt des Staates im öffentlichen
Interesse zustehenden Anordnungsrechtes auf dem Vertragswege ist undenkbar.
In wie ferne für den Fall, als durch eine im öffentlichen Interesse erlassene Verordnung
ein vertragsmäßig erworbenes Recht beeinträchtigt, ein Entschädigungsanspruch begründet
wird und dieser vor den Gerichten verfolgt werden kann, ist hier nicht zu erörtern, da die
gegenwärtige Klage solch' einen Entschädigungsanspruch nicht verfolgt.
Allem dem nach mußte ausgesprochen werden, daß in vorliegender Sache die Verwaltungs-
behörden zuständig seien.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
fünfzehnten März achtzehnhundert sechs und siebzig, wobei zugegen waren Dr. v. Neumayr
Präsident, v. Pummerer Ministerialrath, Braun Rath am obersten Gerichtshofe,
v. Aichberger Ministerialrath, Dr. Langlois I, Rath am obersten Gerichtshofe, v. Hecken-
lauer Ministerialrath, Dirrigl Rath am obersten Gerichtshofe, v. Haubenschmied
Generalstaatsanwalt und Mayerhofer Untergerichtsschreiber.
(Unterschrieben sind:)
Dr. von Neumayr.
Mayerhofer.