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II Die Schalter sind zur Annahme von Briefpostsendungen geoͤffnet:
a) bei den Hauptexpeditionen am Sitze der Oberpostämter und bei den
Postämtern ohne Unterbrechung von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends;
b) bei den Postverwaltungen und Expecditionen Vormittags von 8—12 Uhr
und Nachmittags in der Regel von 2—7 Uhr oder — wenn Nachts
oder Morgens vor Schalteröffnung Posten abzufertigen sind — von
2—8 Uhr Abendes. «
EbensosindetbetbqtvokstehendunterbbezeichnetenPostanstalteain
dem Falle, daß Posten während des Nachmittags abgehen, auch zur
Mittagszeit ein Schalterschluß nur insoweit statt, als dadurch dic vor-
bemerkten äußersten Aufgabstermine für Einschreib-Sendungen nicht be-
einträchtigt werden.
III An Sonn= und Festtagen fallen von den vorbezelchneten Schalterstunden
sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags je 2 Stunden aus.
IV Als Festtage haben allgemein zu gelten:
Neujahr, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfinastmontag, das Allerhöchste
Geburts= und Namensfest Sr. Majestät des Königs, Weihnachtsfest und Stephanstag,
außerdem
a) in Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung:
Frohnleichnamstag, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen,
b) in Orten mit überwiegend protestantischer Bevölkerung:
Charfreitag.
V Die ausfallenden Schalterstunden werden bei jeder Postanstalt durch
Anschlag bekannt gemacht und gilt für Festsetzung derselben allgemein als Norm,
daß die Schalter vor dem vormittägigen Schlusse mindestens 1 Stunde und nach
diesem bis zum Nachmittags-Schalterschlusse mindestens 2 Stunden ununterbrochen
geöffnet bleiben.
VI Die von den Telegraphenstationen zur Aufgabe kommenden Depeschen
werden ohne Rücksicht auf die als Regel festgesetzte Schalterzelt von den Post-
anstalten zu jeder Zeit des Tages und der Nacht übernommen und unter allen
Umständen mit der nächsten betreffenden Post weiter befördert.
VII. Die Postablagen in den Landpostbezirken müssen mit Ausnahme