Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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II Die Schalter sind zur Annahme von Briefpostsendungen geoͤffnet: 
a) bei den Hauptexpeditionen am Sitze der Oberpostämter und bei den 
Postämtern ohne Unterbrechung von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends; 
b) bei den Postverwaltungen und Expecditionen Vormittags von 8—12 Uhr 
und Nachmittags in der Regel von 2—7 Uhr oder — wenn Nachts 
oder Morgens vor Schalteröffnung Posten abzufertigen sind — von 
2—8 Uhr Abendes. « 
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dem Falle, daß Posten während des Nachmittags abgehen, auch zur 
Mittagszeit ein Schalterschluß nur insoweit statt, als dadurch dic vor- 
bemerkten äußersten Aufgabstermine für Einschreib-Sendungen nicht be- 
einträchtigt werden. 
III An Sonn= und Festtagen fallen von den vorbezelchneten Schalterstunden 
sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags je 2 Stunden aus. 
IV Als Festtage haben allgemein zu gelten: 
Neujahr, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfinastmontag, das Allerhöchste 
Geburts= und Namensfest Sr. Majestät des Königs, Weihnachtsfest und Stephanstag, 
außerdem 
a) in Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung: 
Frohnleichnamstag, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen, 
b) in Orten mit überwiegend protestantischer Bevölkerung: 
Charfreitag. 
V Die ausfallenden Schalterstunden werden bei jeder Postanstalt durch 
Anschlag bekannt gemacht und gilt für Festsetzung derselben allgemein als Norm, 
daß die Schalter vor dem vormittägigen Schlusse mindestens 1 Stunde und nach 
diesem bis zum Nachmittags-Schalterschlusse mindestens 2 Stunden ununterbrochen 
geöffnet bleiben. 
VI Die von den Telegraphenstationen zur Aufgabe kommenden Depeschen 
werden ohne Rücksicht auf die als Regel festgesetzte Schalterzelt von den Post- 
anstalten zu jeder Zeit des Tages und der Nacht übernommen und unter allen 
Umständen mit der nächsten betreffenden Post weiter befördert. 
VII. Die Postablagen in den Landpostbezirken müssen mit Ausnahme
	        
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