Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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das Quantum zu bewegen hat, das zum Zwecke der Vollstreckung des rechtskräftigen Urtheils 
erst vom Gerichte jeweilig ziffermäßig festgestellt sein muß. 
Diese im appellationsgerichtlichen Erkenntniß ausdrücklich für dessen Vollziehung vor- 
behaltene Liquidation des OQuantums ist im Art. 896 der Prozeßordnung an das Gericht 
verwiesen, welches die betreffende Entscheidung getroffen hat, da dieselbe den nämlichen civil- 
rechtlichen Gegenstand betrifft, wie der Hauptprozeß. 
Die civilprocessuale Eigenschaft dieser Liquidation seitens der Besitzer der streubezugs- 
berechtigten Anwesen gegenüber dem k. Fiscus als Besitzer der pflichtigen Waldungen kann 
hienach keinem Bedenken unterliegen. 
Während des Laufes dieses bei dem Bezirksgerichte Landshut anhängigen Liquidations- 
Verfahrens über das ungemessene Forstrecht hat der k. Fiscus bei dem Bezirksamte Kelheim 
einen Antrag auf Fixirung dieses ungemessenen Forstrechtes gestellt. Ueber diese Firirung, 
welche sowohl der Waldbesitzer als auch der Forstberechtigte verlangen kann, zu verhandeln 
und zu entscheiden, sind die Districtspolizeibehörden nach Art. 27 Abs. 2 und 108 des Forst- 
gesetzes unzweifelhaft zuständig. 
Die Liquidation des ungemessenen Forstrechtes nach dem zeitweiligen Bedarfe zum Zwecke 
der Execution und die Firirung solchen Rechtes sind von einander grundhaltig verschieden. 
Während in ersterer das zeitweilige, momentane Bedürfniß maßgebend und deßwegen zu er- 
mitteln ist, welches sich aus mehrfachen Gründen, wie z. B. in Folge des Wechsels der 
Culturart ändern, sowohl erhöhen als vermindern kann, wird durch die Fixirung ein be- 
stimmtes, dauerndes Quantum festgestellt. # 
Da, wie erörtert, für das Liquidationsverfahren über das ungemessene Forstrecht die 
Gerichte, für die Firirung dieses Rechtes aber die Verwaltungsbehörden zuständig sind, und 
da das von den Berechtigten angegangene k. Bezirksgericht Landshut seine Zuständigkeit zur 
Verhandlung und Entscheidung über das ungemessene Forstrecht nach dem dermaligen Streu- 
bedürfnisse der klägerischen Anwesen als begründet annahm, und das Bezirksamt Kelheim 
seine Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den an dasselbe gebrachten Antrag 
des k. Fiscus auf Umwandlung der fraglichen ungemessenen Forstberechtigung in eine gemessene 
nicht beanstandete, sondern diesen Antrag zur Verhandlung zog, so ist ein Competenzconflict 
nicht gegeben. · 
Die Forstberechtigten J. Waldhier und Genossen haben sich zwar unter Beziehung 
auf den anhängigen Rechtsstreit auf die Fixirung ihres ungemessenen Streubezugsrechtes nicht
	        
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