48
das Quantum zu bewegen hat, das zum Zwecke der Vollstreckung des rechtskräftigen Urtheils
erst vom Gerichte jeweilig ziffermäßig festgestellt sein muß.
Diese im appellationsgerichtlichen Erkenntniß ausdrücklich für dessen Vollziehung vor-
behaltene Liquidation des OQuantums ist im Art. 896 der Prozeßordnung an das Gericht
verwiesen, welches die betreffende Entscheidung getroffen hat, da dieselbe den nämlichen civil-
rechtlichen Gegenstand betrifft, wie der Hauptprozeß.
Die civilprocessuale Eigenschaft dieser Liquidation seitens der Besitzer der streubezugs-
berechtigten Anwesen gegenüber dem k. Fiscus als Besitzer der pflichtigen Waldungen kann
hienach keinem Bedenken unterliegen.
Während des Laufes dieses bei dem Bezirksgerichte Landshut anhängigen Liquidations-
Verfahrens über das ungemessene Forstrecht hat der k. Fiscus bei dem Bezirksamte Kelheim
einen Antrag auf Fixirung dieses ungemessenen Forstrechtes gestellt. Ueber diese Firirung,
welche sowohl der Waldbesitzer als auch der Forstberechtigte verlangen kann, zu verhandeln
und zu entscheiden, sind die Districtspolizeibehörden nach Art. 27 Abs. 2 und 108 des Forst-
gesetzes unzweifelhaft zuständig.
Die Liquidation des ungemessenen Forstrechtes nach dem zeitweiligen Bedarfe zum Zwecke
der Execution und die Firirung solchen Rechtes sind von einander grundhaltig verschieden.
Während in ersterer das zeitweilige, momentane Bedürfniß maßgebend und deßwegen zu er-
mitteln ist, welches sich aus mehrfachen Gründen, wie z. B. in Folge des Wechsels der
Culturart ändern, sowohl erhöhen als vermindern kann, wird durch die Fixirung ein be-
stimmtes, dauerndes Quantum festgestellt. #
Da, wie erörtert, für das Liquidationsverfahren über das ungemessene Forstrecht die
Gerichte, für die Firirung dieses Rechtes aber die Verwaltungsbehörden zuständig sind, und
da das von den Berechtigten angegangene k. Bezirksgericht Landshut seine Zuständigkeit zur
Verhandlung und Entscheidung über das ungemessene Forstrecht nach dem dermaligen Streu-
bedürfnisse der klägerischen Anwesen als begründet annahm, und das Bezirksamt Kelheim
seine Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den an dasselbe gebrachten Antrag
des k. Fiscus auf Umwandlung der fraglichen ungemessenen Forstberechtigung in eine gemessene
nicht beanstandete, sondern diesen Antrag zur Verhandlung zog, so ist ein Competenzconflict
nicht gegeben. ·
Die Forstberechtigten J. Waldhier und Genossen haben sich zwar unter Beziehung
auf den anhängigen Rechtsstreit auf die Fixirung ihres ungemessenen Streubezugsrechtes nicht