Beil. IX. 51
Der Vertreter des k. Fiscus behauptet dagegen in seiner auf diese Klage abgegebenen
Antwort, daß in dieser Sache die Gerichte überhaupt gar nicht zuständig seien.
Beide Theile haben ihre motivirten Anträge beim genannten Gerichte hinterlegt, zu einer
Verhandlung über die Sache ist es aber noch nicht- gekommen; vielmehr hat die k. Regierung
von Mittelfranken, — nachdem das Bezirksgericht Ansbach auf Antrag des fiscalischen Ver-
treters vom 19. Mai 1875 die über die Brandassekuranzbeiträge für die bezeichneten Cultus-
gebäude erwachsenen Administrativacten in Folge Beschlusses vom 26. ej. angeordnet und
von dem betreffenden Bezirksamte erholt hatte, sofort, ehe eine weitere Thätigkeit von Seiten
des Bezirksgerichtes entwickelt worden war, — mittels Entschließung vom 21. Juni 1875
den Competenzconfliet angeregt und die Verhandlung und Entscheidung in gegenwärtiger Sache
für die Administrativbehörden in Anspruch genommen.
Das Bezirksgericht hat in Folge dessen den Competenzconflict instruirt und nachdem von
beiden Theilen Denkschriften eingekommen waren, die Acten dem k. Generalstaatsanwalt
vorgelegt.
Die Klagspartei hat in ihrer Denkschrift vom 28. Juni 1875 primär beantragt aus-
zusprechen, daß kein Competenzconflict gegeben sei und nur eventuell gebeten, die Gerichte
in dieser Sache für zuständig zu erachten. Der fiscalische Vertreter hat in seiner Dentschrift
vom 28. September 1875 die Frage, ob ein Competenzconflict zur Zeit schon gegeben sei,
gar nicht berührt, sondern sofort gebeten, in der Sache die Verwaltungsbehörden für zuständig
zu erklären.
Heute kam die Sache zum Aufrufe.
Von Seiten der Parteien hatte sich der erfolgten Kundgabe von dem heutigen Ver-
handlungstermin ungeachtet Niemand eingefunden.
Der ernannte Berichterstatter trug den Sachverhalt vor, wobei die wichtigeren Acten-
stücke, insbesondere der Beschluß des Bezirksgerichts Ansbach vom 26. Mai 1875 ver-
lesen wurde.
Der kgl. Generalstaatsanwalt stellte hierauf den motivirten Antrag, auszusprechen, daß
zur Zeit ein Competenzconflict nicht vorliege.
Diesem Antrage war auch stattzugeben und zwar aus folgenden Gründen:
Nach Art. 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Competenzconflicte betreffend, haben die Ver-
waltungsstellen den Competenzconflict nur dann anzuregen, wenn sie auf was immer für eine Weise
erfahren, daß sich ein Gericht mit einer zur Zuständigkeit der Verwaltung gehörigen Sache befaßt.
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