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besitzes für ein Fahrlrecht in concreto wegen Mangels einer res habilis für die Besitz-
ausübung nicht bestehe. Für diese Negative werde die Competenz der k. Administrativbehörden
nicht in Anspruch genommen, wohl aber für die positiven Seiten der Sache.
Es wurde beantragt, auozusprechen, den Klägern stehe der QOnuasibesitz des beanspruchten
Fahrtrechtes nicht zu; es sei die Klage wegen Caution als gegenstandolos, das Klagever-
langen auf Wiederherstellung der vorher bestandenen Grabenausfüllung wegen Unzuständigkeit
der Gerichte abzuweisen und seien Kläger zur Tragung aller Kosten zu verurtheilen.
Rlägerischerseits wurde dem gegenüber hervorgehoben, daß die Einrede der Unzuständig-
keit rechtskräftig abgewiesen sei und deßhalb nicht wiederholt werden könne. Im llebrigen
werden die beklagtischen Behauptungen bekämpft, es wird negirt, daß die fragliche Fläche
Staatseigenthum sei und wird behauptet, daß wenn dieses der Fall wäre, dieselbe schon mit
dem klägerischen Fahrtrechte belastet an den Fiscus übergegangen sei, weshalb die Kläger
hierin zu schützen seien.
Es wird gebeten, unter Verwerfung der wiederholt vorgeschützten Incompetenzeinrede nach
der Rlagsbitte zu erkennen.
Nach Verhandlung der Sache, wobei diese Anträge aufrecht erhalten und beklagtischer-
seits noch der eventuelle Antrag gestellt wurde, ein Provisorium dahin zu erlassen, es sei die
fragliche Grabenfläche alo Pertinenz der Staatsstraße zu erachten und scien unter Abweisung
der Besitzklage die Kläger in die Kosten des Streites zu verurtheilen, erließ das k. Bezirko#
gericht Regensburg am 15. Mai 1875 Urtheil dahin:
I. Kläger werden in dem Besitze des Rechts, ihre Fahrt, um von und zu ihren Grund-
stücken Pl.-Nr. 888, 888½, 889 und 891 in Geisling zu gelangen, über die Wiese
Pl.-Nr. 690 a daselbst auf die Staatsstraße zu nehmen, geschützt, in Folge dessen ist der
verklagte k. Fiscus schuldig,
a) binnen 14 Tagen den 1874 durch das k. Straßen- und Flußbauamt Negensburg
daselbst ausgehobenen Graben zu beseitigen, widrigenfalls Kläger ermächtigt sind, die
Einfüllung dieses Grabens auf Kosten des k. Fiscus durch dritte Personen vor-
nehmen zu lassen,
b) sich jeder weiteren Störung des klägerischen Rechtsbesines bei Vermeidung einer
Strafe von 50 Thalern zu enthalten.
II. Der= verklagte Fiscus hat sämmtliche Kosten des Besitzproresseo einschließlich der
auf das Zwischenverfahren erwachsenen zu tragen aus folgenden Gründen: