58
Daß nicht die Verwaltungsbehörden sondern die Gerichte zuständig seien, sei bereits durch
Urtheil vom 14. Jänner 1875 entschieden, weshalb die wiederholt geltend gemachte Ginrede
der Unzuständigkeit der Gerichte an sich nicht zu berücksichtigen sei. Es könne die Competenz
den Gerichten nicht für die negative Seite eingeräumt, für die positive Seite dagegen be-
stritten werden, wie vom k. Fiscus geschehen sei.
Das b. L.-N. Thl. II. R. 5 §§. 11 und 12 fordere für die erhobene Klage, daß
Rläger sich im angesprochenen Rechtsbesitze befinde oder befunden habe, und daß eine Turba-
tion oder Dejection stattgefunden habe. Beide Voraussetzungen seien als feststehend zu erachten.
Durch die Aushebung des Straßengrabens an strittiger Stelle durch das k. Straßen-
und Flußbauamt Regensburg, wodurch die Kläger an der Ausübung des Fahrtrechtes ge-
hindert worden, sei letzteres Requisit gegeben und durch die Aussagen der zum ewigen Ge-
dächtnisse vernommenen Zeugen, daß die Kläger bis zur Störung im Jahre 1874 die Fahrt
über die strittige Stelle ausübten, sei auch ersteres dargethan.
Die beklagtische Vertheidigung, daß die strittige Fläche als ein Theil einer Staatsstraße
zu den dem Privatverkehr entzogenen Sachen gehöre, und nicht Gegenstand eines privatrecht-
lichen Fahrtrechtes sein könne, könne erst im petitorischen Streite gewürdiget werden, da die
Entscheidung der bestrittenen Frage die Prüfung voraussetze, ob die fragliche Fläche Eigen-
thum der Staates sei.
Nachdem dieses Urtheil am 12. Juli 1875 auf Betreiben der Rläger dem k. Fiscus
an die k. Regierungsfinanzkammer und für diese dem k. Regierungspräsidenten v. Pracher
in Regensburg zugestellt worden war, ließ der k. Fidcus, vertreten durch die k. Negierungs-
Finanzkammer der Oberpfalz und Regensburg, den Klägern die Erklärung, daß der Fiscus
hiewegen Berufung zum k. Appellationsgerichte Nürnberg ergreife und den k. Advokaten
Josephthal in Nürnberg als Anwalt bestellt habe, in einem Gerichtsvollzieheracte zustellen,
worauf sich der k. Advocat Hartmann in Nürnberg als Anwalt der Kläger bestellte.
Nachdem die Sache zur Hinterlegung der Acten vom k. Appellationsgerichte angemeldet
war, richtete die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern, am
1./A. Dezember 1875 an das k. Appellationsgericht in Nürnberg ein Schreiben, worin im
bezirksgerichtlichen Urtheile ein Eingriff in das Gebiet der administrativen Competenz in so-
ferne erblickt wird, als es auch für den Fall, daß die vom k. Straßen- und Flußbauamte
Negensburg durch Aushebung des hier in Frage stehenden Straßengrabens getroffene Grund-
fläche im Besitze des Aerars als Straßenpertinenz sich befindet, den Gerichten die Ent-