Beil. XI. 65
Concurrenz stattzufinden habe und wie hoch der zu leistende Beitrag sich belaufe, auf provi-
sorische Verfügungen in dringenden Baufällen beschränkt ist, in welchen das öffentliche
Interesse sofortige Abhilfe gebietet.
vergl. Erk. des Comp.-Confl.-Sen. vom 20. October 1871 Regierungsblatt S. 1809.
In vorwürfiger Streitsache handelt es sich aber, nachdem der nöthige Bau bereits ge-
führt und die Kosten hiefür vorschußweise berichtigt wurden, nicht um die provisorische Re-
gulirung des vom k. Fiscus als Derimator zu leistenden Concurrenzbeitrages, sondern um
die Vergütung bestrittener Auslagen für ausgeführte Bauten; die Entscheidung derartiger
Streitigkeiten liegt aber dem Wirkungskreise der Verwaltungsbehörden durchaus fern und
competirt zu den Gerichten.
Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zwölften Juli achtzehnhundert sechsundsiebzig, wobei zugegen waren Präsident Dr. v. Neu-
ma yr, v. Pummerer, Ministerialrath, Braun, Nath am obersten Gerichtshofe,
v. Leinfelder, Ministerialrath, Dr. Ant. v. Langlois, Rath am obersten Gerichtshofe,
v. Heckenlauer, Ministerialrath, Dirrigl, Rath am obersten Gerichtshofe, v. Hau-
benschmied, Generalstaatsanwalt und Mayerhofer, Untergerichtsschreiber.
(Unterschrieben sind:)
Dr. von Neumayr.
Mayerhofer.
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