Beil. XII. 71
Dieß Urtheil wurde den Streitstheilen in öffentlicher Sitzung vom 7. Jänner 1876 ver-
kündet und Abschrift des Urtheils von fiscalischer Seite dem Vertreter des Beklagten am
18. Februar 1876 zugestellt.
Am 20. April 1876 lief nun bei dem k. Bezirksgerichte Lohr eine vom 14. ej. datirte
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer der Finanzen,
ein, worin die Zuständigkeit dieses Gerichtes zur Entscheidung über die gegen die Tarfor-
derungen des Aerars von 325 fl. und 13 fl. 2 kr. erhobenen Einwendungen bestritten und
die Zuständigkeit hiefür von gedachter Regierung in Anspruch genommen wird. Zur Be-
gründung dessen wird hervorgehoben, der Beklagte bestreite den Rechtsbestand ber beiden
Tarforderungen aus materiellen Gründen, nämlich wegen angeblicher Vormerkungs= resp.
Nachlaßverfügung der Regierung; da nun aber die Frage, ob eine Taxpflicht bestehe, nicht
nur an sich als eine öffentlich rechtliche zu erachten, sondern auch nach bayerischem Verwaltungs-
Rechte ausdrücklich als Verwaltungssache anerkannt sei; Art. 45 des Taxregulativs vom
28. Mai 1852; Allerhöchste Verordnuung vom 9. und 17. Dezember 1825 88. 88—90;
da ferner nach Art. 885 der Prozeßordnung Abs. 2 die Entscheidung von Einwendungen
gegen Vollstreckungen der Verwaltungsbehörden, welche den Rechtsbestand einer dem Ver-
waltungsgebiete entspringenden Forderung betreffen, der Zuständigkeit der Verwaltungsbe-
hörden zugewiesen sei, im vorliegenden Falle aber es sich um Einwendungen gegen den
Rechtsbestand öffentlich rechtlicher Forderungen handle, so ergebe sich, daß das Bezirksgericht
Lohr mit Unrecht fragliche Einwendungen zum Gegenstand seiner Würdigung und Entscheidung
gemacht habe; es werde demnach erklärt, daß die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffen-
burg, Kammer der Finanzen, die Verhandlung und Entscheidung über jene Einwendungen für
die Verwaltung in Anspruch nehme und werde schließlich bemerkt, daß das bezirksgerichtliche
Urtheil vom 7. Jänner 1876 von Partei zu Partei noch nicht zugestellt, somit noch nicht
rechtskrästig geworden sei.
Mittels Verfügung vom 21. April 1876 wurde beiden Streitstheilen Kenntniß von
dieser Anmeldung des Competenzconflictes gegeben mit dem Eröffnen, daß die Akten binnen
30 Tagen zur Einsicht für die Interessenten auf der Gerichtsschreiberei vorlägen.
Am 10. Mai legte der fiscalische Vertreter seine auf den Rechtsstreit erwachsenen Acten,
dann die auf die Sache bezüglichen Acten des Rentamts Hammelburg vor und erklärte,
daß er seinerseits mit Rücksicht auf die Regierungsentschließung vom 14. praes. 20 April
1876 auf Einreichung einer Denkschrift verzichte.